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Ist schwere Unverträglichkeit ein Scheidungsgrund?

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Alltagssprachlich spricht man von „schwerer Unverträglichkeit“; nach dem geltenden türkischen Zivilgesetzbuch wird der Sachverhalt als Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft in ihren Grundlagen beurteilt. TMK Art. 166/1 verlangt, dass das gemeinsame Leben so weit gestört ist, dass den Ehegatten seine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Die bloße Formel in der Klageschrift genügt nicht; tragende Ereignisse und Beweise sind konkret darzulegen.

Kurzantwort

Alltagssprachlich spricht man von „schwerer Unverträglichkeit“; nach dem geltenden türkischen Zivilgesetzbuch wird der Sachverhalt als Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft in ihren Grundlagen beurteilt. TMK Art. 166/1 verlangt, dass das gemeinsame Leben so weit gestört ist, dass den Ehegatten seine Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Die bloße Formel in der Klageschrift genügt nicht; tragende Ereignisse und Beweise sind konkret darzulegen.

Das Wort „schwer“ bedeutet hier nicht, dass für die Scheidung körperliche Gewalt vorliegen muss. Wirtschaftliches, psychisches oder das Vertrauensverhältnis betreffendes Verhalten kann das gemeinsame Leben ebenfalls belasten. Nicht jeder Streit oder jede Meinungsverschiedenheit ist automatisch ein Scheidungsgrund. Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Information und ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.

Warum kommt es auf die gesetzliche Formulierung an?

Die alltagssprachliche Bezeichnung eines Anspruchs und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen nicht identisch sein. „Wir kommen nicht miteinander aus“ beschreibt ein Problem; das Gericht braucht mehr Angaben, um zu beurteilen, was geschehen ist und wie es das Zusammenleben betroffen hat. Wer wann welches Verhalten gezeigt hat, ist zu erläutern.

Das Gericht wendet das Recht von Amts wegen an; ein unzutreffender Rechtsbegriff führt daher nicht stets zur Abweisung. Gleichwohl darf nicht angenommen werden, das Gericht werde alle von den Parteien nicht vorgetragenen Tatsachen selbst ermitteln und ergänzen. Sachverhaltsschilderung, Anträge und Beweisvorbereitung sind von grundlegender Bedeutung.

Dieser Beitrag gilt der rechtlichen Bedeutung der Formel „schwere Unverträglichkeit“ und der Konkretisierung des Vorbringens. Welche Verhaltensweisen die eheliche Gemeinschaft zerrütten können, wird gesondert anhand von Schwere, Dauerhaftigkeit und Wirkung auf die Beziehung beurteilt.

Kann ohne körperliche Gewalt geklagt werden?

Körperliche Gewalt ist nicht die einzige Möglichkeit. Anhaltende Herabsetzung, Drohungen, Vorenthalten wirtschaftlicher Mittel, vertrauensschädigendes Verhalten oder schwerwiegende Vernachlässigung familiärer Pflichten können unter dem allgemeinen Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Konkrete Wirkung und Beweis jeder Behauptung werden geprüft.

Statt „er oder sie respektiert mich nicht“ kann etwa beschrieben werden, welche Worte wo gefallen sind und wer sie gehört hat. Die Behauptung, „er oder sie sorgt nicht für die Familie“, ist anhand ungedeckter Bedürfnisse, der Zahlungsfähigkeit und der Pflichten zu erläutern. Die rechtliche Bewertung stützt sich auf Vorgänge, nicht auf Etiketten.

Arbeitslosigkeit, Krankheit oder geringes Einkommen dürfen für sich genommen nicht als schuldhaftes Verhalten gelten. Unmöglichkeit und das Ausweichen vor einer Pflicht trotz vorhandener Mittel sind zu unterscheiden. Umstände außerhalb der eigenen Kontrolle wie bewusste Vernachlässigung darzustellen, kann die Aktenbewertung verzerren.

Reicht es, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen?

Einigkeit über die Scheidung ist wichtig; für die einverständliche Scheidung müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des TMK Art. 166/3 vorliegen. Erforderlich sind mindestens ein Jahr Ehe, freie Willensbildung, persönliche Anhörung beider Ehegatten durch das Gericht sowie eine als geeignet befundene Regelung der finanziellen Folgen und der Kinder.

Fehlen diese Voraussetzungen, ersetzt die Aussage „es liegt schwere Unverträglichkeit vor“ nicht den Beweis im streitigen Verfahren. Dass bei einer Ehe von unter einem Jahr der Weg der einverständlichen Scheidung nicht eröffnet ist, rechtfertigt insbesondere nicht die Erfindung von Vorgängen oder Zeugenaussagen.

Im streitigen Verfahren bindet das Anerkenntnis des anderen Ehegatten das Gericht nicht in jedem Fall hinsichtlich der Scheidungstatsachen. Die Sonderregeln des TMK Art. 184 sind zu beachten. Die Art des Verfahrens bestimmt sich nicht allein nach der Überschrift der Klageschrift.

Was gilt, wenn der andere Ehegatte die Scheidung nicht will?

Ein Ehegatte kann die Scheidungsklage allein erheben. Fehlende Zustimmung des anderen hindert die Scheidung nicht absolut; das Gericht prüft die Voraussetzungen des geltend gemachten Grundes und die Beweise. Aussagen wie „ohne Unterschrift kannst du nie geschieden werden“ sind daher unzutreffend.

TMK Art. 166/2 regelt das Widerspruchsrecht der beklagten Partei, wenn das Verschulden der klagenden Partei schwerer wiegt. Stellt der Widerspruch einen Rechtsmissbrauch dar und besteht für die beklagte Partei und die Kinder kein schutzwürdiges Interesse mehr am Fortbestand der Ehe, kann die gesetzliche Ausnahme geprüft werden.

Die Vorschrift ist nicht so zu lesen, dass der schwerer belastete Ehegatte stets oder niemals geschieden werden könne. Verschulden, Widerspruch und schutzwürdiges Interesse werden zusammen geprüft. Die Klageerhebung macht eine Person nicht automatisch rechtmäßig oder unrechtmäßig.

Wie sind Ereignisse in der Klageschrift darzustellen?

Ereignisse sollten möglichst in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt geschildert werden. Ist der genaue Tag unbekannt, sind ungefährer Zeitraum und Zusammenhang anzugeben. Viele unterschiedliche Behauptungen in einem Absatz zu vermengen, kann unklar machen, was bewiesen werden soll.

Wird etwa Beleidigung bei einem bestimmten Familientreffen geltend gemacht, können Zeitpunkt, Kern der Worte und unmittelbare Zeugen dargelegt werden. Ebenso kann bei wirtschaftlicher Vernachlässigung gezeigt werden, welche Ausgabe in welchem Zeitraum ungedeckt blieb. Wertung und selbst erlebter Vorgang sind zu trennen.

Vorbringen von Behauptungen und Beweisen unterliegt Verfahrensregeln. Die Haltung „ich erkläre es nötigenfalls in der Sitzung“ kann dazu führen, dass Vorgänge oder Beweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Die Wirkung später entstandener neuer Ereignisse auf die Akte ist gesondert zu beurteilen.

Welche Beweise können verwendet werden?

Rechtmäßig erlangte Nachrichten, Bank- und Gesundheitsunterlagen, amtliche Protokolle und Zeugenangaben können je nach Art des Vorgangs verwendet werden. Dass ein Zeuge zur Familie gehört, hindert die Vernehmung nicht schon deshalb; maßgeblich ist, welchen Vorgang er unmittelbar kennt und ob die Darstellung zuverlässig ist.

Das Vorliegen eines Dokuments bedeutet nicht, dass jede daraus gezogene Deutung zutrifft. Ein Gesundheitsbeleg kann einen bestimmten Kontakt nachweisen, ohne Täterschaft oder sämtliche Ursachen allein festzustellen. Umfang der Beweise und ihr Zusammenhang sind sorgfältig zu erläutern.

Nach HMK Art. 189/2 dürfen rechtswidrig erlangte Beweise nicht berücksichtigt werden. Die Ehe verleiht nicht die Befugnis, Telefon- oder Kontopasswörter ohne Erlaubnis zu erlangen. Auch wenn das Ziel die Beweissicherung ist, muss die Methode selbst rechtmäßig sein.

Aussöhnung und frühere Ereignisse

Behauptungen der Aussöhnung, Verzeihung oder nachsichtigen Hinnahme können die Bewertung früherer Vorgänge beeinflussen. Dieselbe Anschrift bedeutet nicht stets eine echte Aussöhnung. Wirtschaftliche Notwendigkeit, Kinderbetreuung oder fehlende sichere Unterkunft sind bedeutsam.

Frühere Trennung, erneutes Zusammenleben und neue Vorgänge sollten in der Akte getrennt dargestellt werden. So wird erkennbar, ob Wiederholung desselben Ereignisses, fortgesetztes Verhalten oder eine neue Streitigkeit geltend gemacht wird. Wurde zuvor geklagt, sind Entscheidung und Rechtskraftangaben ebenfalls zu prüfen.

Darf nur die Scheidung beantragt werden?

In einem auf Unverträglichkeit gestützten Verfahren können vorläufige Regelungen zu Unterkunft und Unterhalt, die vorläufige Ordnung für die Kinder, Unterhalt und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz in Betracht kommen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich. Das Sorgerecht ist weder Belohnung noch Strafe für das Verschulden zwischen den Ehegatten.

Die Auseinandersetzung des Güterstands und Schmuckforderungen erledigen sich nicht von selbst mit dem Scheidungsurteil. Für jeden Antrag sind Sachverhalt, Betrag und Verfahren zu prüfen. Eine allgemeine Formel „alle meine Rechte“ in der Klageschrift sichert nicht sämtliche Forderungen.

Kontrolle vor der Antragstellung

In der Vorbereitung ist ebenso wichtig, dass die Vorgänge schildern- und überprüfbar sind, wie die Wahl des Rechtsbegriffs. Bei Gewalt oder Drohung sind Schutzanträge gesondert zu behandeln; der Abschluss des Scheidungsverfahrens sollte nicht abgewartet werden.

  • Stellen Sie die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse zusammen.
  • Unterscheiden Sie unmittelbares Wissen und Hörensagen.
  • Geben Sie zu jedem Vorgang den vorhandenen Beweis an.
  • Erläutern Sie Aussöhnung und frühere Verfahren ohne Verschweigen.
  • Bestimmen Sie den aktuellen Bedarf der Kinder und der Unterkunft.
  • Prüfen Sie Unterhalt, Schadensersatz und sonstige Forderungen getrennt.

Quellen und weiterführende Beiträge

Grundlagen sind TMK Art. 166, 169, 174–175, 182 und 184 sowie die Vorschriften der HMK zu Klageschrift und Beweis.

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Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

Warum kommt es auf die gesetzliche Formulierung an?+

Die alltagssprachliche Bezeichnung eines Anspruchs und die gesetzlichen Voraussetzungen müssen nicht identisch sein. „Wir kommen nicht miteinander aus“ beschreibt ein Problem; das Gericht braucht mehr Angaben, um zu beurteilen, was geschehen ist und wie es das Zusammenleben betroffen hat. Wer wann welches Verhalten gezeigt hat, ist zu erläutern.

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Körperliche Gewalt ist nicht die einzige Möglichkeit. Anhaltende Herabsetzung, Drohungen, Vorenthalten wirtschaftlicher Mittel, vertrauensschädigendes Verhalten oder schwerwiegende Vernachlässigung familiärer Pflichten können unter dem allgemeinen Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Konkrete Wirkung und Beweis jeder Behauptung werden geprüft.

Reicht es, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen?+

Einigkeit über die Scheidung ist wichtig; für die einverständliche Scheidung müssen jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des TMK Art. 166/3 vorliegen. Erforderlich sind mindestens ein Jahr Ehe, freie Willensbildung, persönliche Anhörung beider Ehegatten durch das Gericht sowie eine als geeignet befundene Regelung der finanziellen Folgen und der Kinder.

Was gilt, wenn der andere Ehegatte die Scheidung nicht will?+

Ein Ehegatte kann die Scheidungsklage allein erheben. Fehlende Zustimmung des anderen hindert die Scheidung nicht absolut; das Gericht prüft die Voraussetzungen des geltend gemachten Grundes und die Beweise. Aussagen wie „ohne Unterschrift kannst du nie geschieden werden“ sind daher unzutreffend.

Wie sind Ereignisse in der Klageschrift darzustellen?+

Ereignisse sollten möglichst in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt geschildert werden. Ist der genaue Tag unbekannt, sind ungefährer Zeitraum und Zusammenhang anzugeben. Viele unterschiedliche Behauptungen in einem Absatz zu vermengen, kann unklar machen, was bewiesen werden soll.

Welche Beweise können verwendet werden?+

Rechtmäßig erlangte Nachrichten, Bank- und Gesundheitsunterlagen, amtliche Protokolle und Zeugenangaben können je nach Art des Vorgangs verwendet werden. Dass ein Zeuge zur Familie gehört, hindert die Vernehmung nicht schon deshalb; maßgeblich ist, welchen Vorgang er unmittelbar kennt und ob die Darstellung zuverlässig ist.

Darf nur die Scheidung beantragt werden?+

In einem auf Unverträglichkeit gestützten Verfahren können vorläufige Regelungen zu Unterkunft und Unterhalt, die vorläufige Ordnung für die Kinder, Unterhalt und bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadensersatz in Betracht kommen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich. Das Sorgerecht ist weder Belohnung noch Strafe für das Verschulden zwischen den Ehegatten.