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Abfindung nach türkischem Recht: Höchstbeträge 2026

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Das türkische Arbeitsministerium veröffentlicht für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026 einen Bruttohöchstbetrag von 64.948,77 TL und für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2026 von 73.729,87 TL. Die Grenze gilt je Dienstjahr und ist nicht die Obergrenze der gesamten Zahlung für alle Beschäftigungsjahre.

Kurzantwort

Das türkische Arbeitsministerium veröffentlicht für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2026 einen Bruttohöchstbetrag von 64.948,77 TL und für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2026 von 73.729,87 TL. Die Grenze gilt je Dienstjahr und ist nicht die Obergrenze der gesamten Zahlung für alle Beschäftigungsjahre.

Die Angaben wurden am 8. September 2026 anhand der Ministeriumstabelle geprüft. Anspruchsvoraussetzungen, Beendigungsdatum, anrechenbare Dienstzeit und Entgeltbestandteile sind zusätzlich zu untersuchen.

Welcher Zeitraum ist maßgeblich?

Grundsätzlich gilt die Grenze zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Erhöhung im Juli wird nicht automatisch auf frühere Beendigungen angewandt. Bei streitigem Beendigungsdatum oder einem Wiedereinstellungsverfahren ist zunächst die rechtliche Ausgangslage zu klären.

Was begrenzt der Höchstbetrag?

Art. 14 des Gesetzes Nr. 1475 begrenzt den Betrag je anrechenbarem Dienstjahr. Die Gesamtzahlung für mehrere Jahre kann über einem einzelnen Jahreshöchstbetrag liegen. Zusätzliche Monate und Tage sind nach den einschlägigen Berechnungsregeln zu berücksichtigen.

Welches Entgelt zählt?

Maßgeblich ist das relevante Bruttoentgelt, nicht der Nettolohn. Bestimmte regelmäßige, in Geld messbare Leistungen können einzubeziehen sein. Prämien, Provisionen, Verpflegungs- und Fahrtleistungen sind nach Art und Regelmäßigkeit zu prüfen; nicht jede Lohnposition wird automatisch einbezogen.

Hypothetische Beispiele

Unterstellt werden erfüllte Anspruchsvoraussetzungen und vier volle Dienstjahre bei Beendigung im zweiten Halbjahr 2026. Bei 50.000 TL maßgeblichem monatlichem Bruttoentgelt ergibt sich vereinfacht ein Bruttobetrag von 200.000 TL. Bei 90.000 TL greift die Grenze: 73.729,87 × 4 = 294.919,48 TL.

Zusätzliche Tage, frühere Zahlungen, Abzüge und Sonderfragen bleiben in diesen Beispielen unberücksichtigt. Es handelt sich nicht um Nettoauszahlungen. Kündigungsentschädigung und Urlaubsabgeltung sind andere Ansprüche.

Hat jede ausscheidende Person einen Anspruch?

Nein. Beschäftigungsdauer und Beendigungsgrund sind zu prüfen. Ein Dienstjahr allein begründet nicht bei jeder Eigenkündigung einen Anspruch. Vertrag, Kündigungsschreiben, Sozialversicherungsdaten und tatsächliche Vorgänge sind gemeinsam zu betrachten.

Unterlagen und amtliche Quellen

Hilfreich sind Beschäftigungsdaten, Vertrag, Beendigungsunterlagen, aktuelle Abrechnungen, regelmäßige Zusatzleistungen und frühere Zahlungen. Entscheidend ist der richtige amtliche Geltungszeitraum. Ministerielle Rundschreiben dürfen nicht pauschal als Veröffentlichungen im Amtsblatt bezeichnet werden. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Abrechnung.

Quellen und weiterführende Beiträge

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Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

Welcher Zeitraum ist maßgeblich?+

Grundsätzlich gilt die Grenze zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Erhöhung im Juli wird nicht automatisch auf frühere Beendigungen angewandt. Bei streitigem Beendigungsdatum oder einem Wiedereinstellungsverfahren ist zunächst die rechtliche Ausgangslage zu klären.

Was begrenzt der Höchstbetrag?+

Art. 14 des Gesetzes Nr. 1475 begrenzt den Betrag je anrechenbarem Dienstjahr. Die Gesamtzahlung für mehrere Jahre kann über einem einzelnen Jahreshöchstbetrag liegen. Zusätzliche Monate und Tage sind nach den einschlägigen Berechnungsregeln zu berücksichtigen.

Welches Entgelt zählt?+

Maßgeblich ist das relevante Bruttoentgelt, nicht der Nettolohn. Bestimmte regelmäßige, in Geld messbare Leistungen können einzubeziehen sein. Prämien, Provisionen, Verpflegungs- und Fahrtleistungen sind nach Art und Regelmäßigkeit zu prüfen; nicht jede Lohnposition wird automatisch einbezogen.

Hat jede ausscheidende Person einen Anspruch?+

Nein. Beschäftigungsdauer und Beendigungsgrund sind zu prüfen. Ein Dienstjahr allein begründet nicht bei jeder Eigenkündigung einen Anspruch. Vertrag, Kündigungsschreiben, Sozialversicherungsdaten und tatsächliche Vorgänge sind gemeinsam zu betrachten.