Wer zahlt die Anwaltskosten in Scheidungsverfahren?
Fast jeder weiß, dass die Ehe vor dem Standesbeamten und die Scheidung vor dem Richter im Gerichtssaal vollzogen wird. Doch obwohl Menschen von klein auf Hochzeiten besuchen und den Ablauf kennen, ist ihr Wissen über Gerichte und den tatsächlichen Scheidungsprozess oft begrenzt. Diese Lücke erzeugt berechtigte Unsicherheit; wer scheiden und vor Gericht gehen will, fühlt sich wie ein Nichtschwimmer, der ins Becken fällt.
Deshalb muss das Scheidungsverfahren in der Regel über eine spezialisierte Kanzlei geführt werden; der Anwalt hat dafür Anspruch auf ein Honorar. Der Anwalt, der die Scheidung für den Mandanten betreut und das Urteil erwirkt, ist nach vierjährigem Jurastudium, einem Jahr Referendariat und Eintragung bei der örtlichen Anwaltskammer freiberuflich tätig. Für diese fachkundige Arbeit in Scheidungs- und anderen Zivil- oder Strafsachen nimmt er ein Anwaltshonorar. In Ankara wird bei Scheidungen gemeinsam mit dem Mandatsvertrag und einer am Verfahrensende zugesprochenen Anwaltsgebühr bewertet, wer was zahlt.
Muss die Honorarvereinbarung schriftlich sein?
Das Anwaltshonorar wird zu Beginn zwischen Anwalt und Mandant festgelegt. Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist nicht zwingend, aber dringend empfohlen, um spätere Streitigkeiten über die Vergütung zu vermeiden.
In Scheidungssachen gibt es zwei Arten: pauschal (maktu—ein konkreter Betrag, oft im Voraus) und anteilig (nisbi—ein Prozentsatz des vom Gegner erlangten Schadenersatzes oder der Forderung in der Güterteilung bei Obsiegen). Betrag und Prozentsatz sollten in der Vereinbarung stehen.
Weil das Anwalts-Mandanten-Verhältnis auf Vertrauen beruht, darf dieses nicht erschüttert und die Honorardiskussion nicht das Verfahren belasten: Die Vereinbarung sollte schriftlich sein und das Honorar—außer in Ausnahmefällen mit Raten—zu Beginn und im Voraus gezahlt werden.
Wem gehört die vom Richter am Ende zugesprochene Gebühr?
Bei Obsiegen spricht der Richter eine staatlich festgesetzte pauschale Anwaltsgebühr gegen die unterliegende Partei zu, die dem Obsiegenden zuzahlen ist.
Auch wenn das Urteil sie Kläger oder Beklagtem zuspricht, gehört dieser Betrag nach dem Anwaltsgesetz dem Anwalt und ist unabhängig vom vertraglichen Honorar zu Beginn. Vorschuss unter dem Mandat und gerichtlich gegen die Gegenseite zugesprochene Gebühr sind getrennte Posten; das Gesetz weist die zugesprochene Gebühr dem Anwalt zu.
