Materieller Schadenersatz
Art. 174/1: der schuldlosere oder schuldlose Ehegatte, dessen gegenwärtige oder erwartete Interessen durch die Scheidung beeinträchtigt sind, kann angemessenen materiellen Schadenersatz verlangen. Bei gleichem Verschulden kein Anspruch.
Yargıtay
Gleichverschulden schließt Art. 174 aus (2. HD 2018). Bei Geisteskrankheit keine Schuld; Gewalt des anderen kann Art. 174 begründen (2. HD 2015).
Höherer materieller Betrag
Hohe Beeinträchtigung, starke Beweise und höheres Verschulden des Verpflichteten sowie sozioökonomisches Niveau.
Immaterieller Schadenersatz
Art. 174/2: Angriff auf Persönlichkeitsrechte durch scheidungsursächliche Ereignisse; Verschulden des anderen. Angemessener Betrag nach Umständen.
Anwaltshonorar-Risiko
Verfassungsgericht 25.12.2024: Aufhebung HMK 326/2 für immaterielle Forderungen. Karınca Avukatlık in Çankaya berät Art.-174-Akten in Ankara.
- Materiell: Interessen + weniger/kein Verschulden
- Gleichverschulden: kein Art. 174
- Höhe: Beweis + Verschulden + Niveau
- Immateriell: Persönlichkeit + Kausalität + Schuld
- VerfG: HMK 326/2
