Liquidation des Güterstands
Nach der Scheidung stellt sich die Frage nach erworbenen beweglichen und unbeweglichen Gütern. Seit 01.01.2002 gilt mangels anderer Vereinbarung die Zugewinngemeinschaft (Art. 202 ZGB). Wählbar: Gütertrennung, Teilungsgütertrennung, Gütergemeinschaft.
Zugewinn und Liquidation
Art. 218: erworbenes und persönliches Vermögen. Nur erworbenes Vermögen wird liquidiert. Ausgleichsforderung in der Regel ½ (Art. 236: Kürzung bei Ehebruch/Lebensnachstellung). Wertsteigerungsanteil Art. 227 bei beitragsbedingter Wertsteigerung.
Hinzurechnungen Art. 229
Unentgeltliche Zuwendungen im letzten Jahr ohne Zustimmung und Übertragungen zur Minderung der Ausgleichsforderung werden hinzugerechnet — gegen Vermögensverschiebung vor der Scheidung. Ausgleich zwischen persönlichem und erworbenem Vermögen möglich.
Weitere Güterstände
Gütertrennung: jeder behält sein Vermögen. Teilungsgütertrennung: nur Familiennutzung und Zukunftsinvestitionen. Gütergemeinschaft: allgemeine oder beschränkte Gemeinschaft. Karınca Avukatlık in Çankaya berät Liquidationsakten in Ankara.
- Gesetzlicher Güterstand: Zugewinn
- Ausgleich in der Regel ½
- Wertsteigerung: Art. 227
- Hinzurechnung: Art. 229
- Vertraglich wählbare Güterstände
