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Wie wird der Güterstand bei Scheidung liquidiert?

MAKALEAile HukukuAv. Eray Karınca10 dk okuma

Zugewinnbeteiligung, Ausgleichsforderung, Wertsteigerungsanteil, Art. 229 ZGB; Gütertrennung, Teilungsgütertrennung und Gütergemeinschaft. Ankara.

Liquidation des Güterstands

Nach der Scheidung stellt sich die Frage nach erworbenen beweglichen und unbeweglichen Gütern. Seit 01.01.2002 gilt mangels anderer Vereinbarung die Zugewinngemeinschaft (Art. 202 ZGB). Wählbar: Gütertrennung, Teilungsgütertrennung, Gütergemeinschaft.

Zugewinn und Liquidation

Art. 218: erworbenes und persönliches Vermögen. Nur erworbenes Vermögen wird liquidiert. Ausgleichsforderung in der Regel ½ (Art. 236: Kürzung bei Ehebruch/Lebensnachstellung). Wertsteigerungsanteil Art. 227 bei beitragsbedingter Wertsteigerung.

Hinzurechnungen Art. 229

Unentgeltliche Zuwendungen im letzten Jahr ohne Zustimmung und Übertragungen zur Minderung der Ausgleichsforderung werden hinzugerechnet — gegen Vermögensverschiebung vor der Scheidung. Ausgleich zwischen persönlichem und erworbenem Vermögen möglich.

Weitere Güterstände

Gütertrennung: jeder behält sein Vermögen. Teilungsgütertrennung: nur Familiennutzung und Zukunftsinvestitionen. Gütergemeinschaft: allgemeine oder beschränkte Gemeinschaft. Karınca Avukatlık in Çankaya berät Liquidationsakten in Ankara.

  • Gesetzlicher Güterstand: Zugewinn
  • Ausgleich in der Regel ½
  • Wertsteigerung: Art. 227
  • Hinzurechnung: Art. 229
  • Vertraglich wählbare Güterstände
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