Kurzantwort
Wird eine Entscheidung über den persönlichen Umgang mit dem Kind nicht umgesetzt, sind Art und Geltungsstand der Entscheidung zu prüfen und ein Antrag bei der zuständigen Direktion für justizielle Unterstützung und Opferdienste zu erwägen. Das Verfahren läuft über Kindertreffpunkte unter Beachtung des Kindeswohls. Sorgerechtsänderung, Vollzug der bestehenden Entscheidung und eine Beschwerde wegen Zuwiderhandlung sind unterschiedliche Rechtsfragen.
Dieser Beitrag befasst sich mit dem Vollzug eines Urteils oder einer einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind. Fehlt noch eine Umgangsregelung, kann zunächst eine gerichtliche Anordnung erforderlich sein. Eine mündliche Familienabrede ersetzt nicht in jedem Fall eine Gerichtsentscheidung. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um die Beurteilung einer einzelnen Akte.
Unterschied zwischen Kindesherausgabe und persönlichem Umgang
Kindesherausgabe bedeutet die Übergabe des Kindes an die berechtigte Person im Vollzug einer Entscheidung über das Sorgerecht oder über das Belassen des Kindes bei dieser Person. Persönlicher Umgang ist die Regelung des Treffens oder des Zusammenseins mit dem Kind an bestimmten Tagen und für bestimmte Zeiten. In einem Fall geht es um den Vollzug einer dauerhaften Betreuungsordnung, im anderen um die Einhaltung eines periodischen Umgangskalenders.
Diese Unterscheidung klärt, welche Entscheidung vorgelegt und was beantragt wird. Ob „ich möchte mein Kind holen“ das Wochenendtreffen oder den Vollzug einer Sorgerechtsentscheidung meint, ist im Antrag zu erläutern. Der Tenor der Entscheidung ist der Ausgangspunkt des Begehrens.
Ist die Vollstreckungsstelle noch die Anlaufstelle?
Im durch Gesetz Nr. 7343 geschaffenen System werden Urteile oder einstweilige Anordnungen zur Kindesherausgabe und zum persönlichen Umgang von den Direktionen für justizielle Unterstützung und Opferdienste vollzogen. Wo keine solche Direktion besteht, sind die vom Justizministerium bestimmten Geschäftsstellen der Zivilgerichte zuständig.
Ältere Internetdarstellungen der Kindesherausgabe über die Vollstreckung können daher die heutige Anlaufstelle nicht zutreffend zeigen. Die Vorgänge finden in kindgerechten Räumen unter Beteiligung des zuständigen Personals und von Fachkräften statt. Zuständige Stelle und Antragsweise sind beim betreffenden Gericht zu bestätigen; nicht jede Familie muss dasselbe Gericht anrufen.
Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?
Nach den Erläuterungen des Justizministeriums sind der Antragsschriftssatz sowie das Urteil oder die einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe oder zum persönlichen Umgang die Grundunterlagen. Bekannte Anschriften und Kontaktdaten der Parteien erleichtern die Durchführung. Wurde die Entscheidung später geändert, ist auch die neue Entscheidung vorzulegen.
Sind Kontakt- oder Anschriftangaben unbekannt, ist dies anzugeben, statt unrichtige Angaben zu machen. Unnötige personenbezogene Daten des Kindes und Dritter sollten nicht in sozialen Medien oder Gruppenchats geteilt werden.
- Identitäts- und Kontaktdaten der antragstellenden Person.
- Bekannte Anschriften und Kontaktdaten zum Kind und zur anderen Partei.
- Das Urteil oder die einstweilige Anordnung über Umgang oder Herausgabe.
- Angaben zur Rechtskraft, soweit für den Vollzug des Urteils erforderlich.
- Aktenzeichen eines früheren Vollzugsverfahrens und zugehörige Protokolle.
- Gegebenenfalls Annäherungsverbote, Vertraulichkeits-, begleitete Umgangs- oder andere Schutzanordnungen.
- Eine kurze Ereignisübersicht zu den nicht umgesetzten Umgangsterminen.
Sind rechtskräftiges Urteil und einstweilige Anordnung dasselbe?
Bei einem Antrag auf Grundlage einer Endentscheidung wird die Rechtskraft geprüft. Einstweilige Anordnungen können während des Verfahrens eine vorläufige Regelung treffen und werden nach ihrer eigenen Art vollzogen. Die Antragshinweise des Justizministeriums betonen diese Unterscheidung besonders.
Es darf nicht übersehen werden, dass eine frühere Zwischenentscheidung in der Akte später geändert worden sein kann. Wurde der Umgang etwa begleitet ausgestaltet oder wurden die Zeiten geändert, führt das Handeln nach dem früheren Text zu Streit. Dem Antrag sind alle zuletzt geltenden Entscheidungen beizufügen.
Welchen Kalender sieht die Entscheidung vor?
Umgangstage, Beginn- und Endzeiten sowie die Regelung für Feiertage, Semester- und Sommerferien sind der Entscheidung zu entnehmen. Bei Überschneidung von Wochenende und Feiertag oder Unstimmigkeit mit dem Schulkalender kommt es auf die Klarheit des Tenors an. Die antragstellende Person sollte eine eigene Auslegung nicht als klaren Tenor darstellen.
Ist die Entscheidung unklar, setzt die Stelle keine neue Sorge- oder Umgangsregelung an die Stelle der bestehenden. Ob beim Gericht eine Erläuterung oder Änderung zu beantragen ist, wird gesondert geprüft. Dass die Parteien zuvor flexibel gehandhabt haben, bedeutet bei Streit nicht, dass der amtliche Kalender vollständig entfallen ist.
Wie geht es nach dem Antrag bei der Stelle weiter?
Die zuständige Stelle prüft Entscheidung und Antragsangaben; im Rahmen der einschlägigen Vorschriften erfolgen Kontakt mit den Parteien, Festlegung des Übergabeortes und Informationen zum Ablauf. Soweit erforderlich, kommen ein Übergabebefehl und zugehörige Mitteilungen in Betracht. Es ist wichtig, dass die antragstellende Person die von der Stelle mitgeteilten Tage, Zeiten und Kommunikationsregeln einhält.
Nicht auf Anrufe der Stelle zu reagieren, eine Kontaktänderung nicht mitzuteilen oder das Fernbleiben vom Umgang nicht anzukündigen kann den Vollzug stören. Es bestehen nicht nur Pflichten der Gegenseite, sondern auch Verantwortlichkeiten der berechtigten Person im Verfahren. Die Kommunikationsordnung sollte eingehalten werden, damit das Kind nicht unnötig warten muss.
Was geschieht, wenn das Kind den Umgang ablehnt?
Die Aussage des Kindes, es wolle den Umgang nicht, bedeutet nicht von selbst, dass die Entscheidung in jedem Fall nicht vollzogen oder der Umgang mit Zwang durchgeführt wird. Alter, Entwicklung, angegebene Gründe, Sicherheit und Kindeswohl werden unter Beteiligung von Fachkräften geprüft.
Das Kind zur Parteinahme zu drängen, es wiederholt zu befragen oder es anzuleiten, seine Aussage aufzuzeichnen, ist keine angemessene Lösung. Schwierigkeiten sind der Stelle zutreffend mitzuteilen; erforderlichenfalls ist beim Gericht zu beantragen, die Umgangsregelung an den Bedarf des Kindes anzupassen. Die Aussage des Kindes sollte nicht zum Mittel im Streit der Eltern gemacht werden.
Wie wird die Verhinderung des Umgangs dokumentiert?
Für nicht umgesetzte Termine sind der in der Entscheidung vorgesehene Tag und die Uhrzeit, Gespräche mit der Stelle, Mitteilungen der Parteien und vorhandene Protokolle aufzubewahren. Der Sachverhalt sollte möglichst konkret sein: wann, welcher Umgang, aus welchem Grund er nicht stattfand und welche Stelle informiert wurde.
Statt durch Verfolgen des Kindes oder des anderen Elternteils eine private Lebensaufzeichnung zu schaffen, sollten amtliche Vorgangsakten genutzt werden. Nachrichten sind im Zusammenhang zu bewahren; es dürfen nicht nur Bruchstücke mit der gewünschten Bedeutung ausgewählt werden. Krankheit, ein Transportproblem und die Behauptung klarer Verhinderung sind nicht als dasselbe Ereignis darzustellen; die Gründe sind getrennt zu prüfen.
Beschwerde wegen Zuwiderhandlung und Fristen
Art. 41/A und folgende des Kinderschutzgesetzes Nr. 5395 regeln den Vollzug von Entscheidungen und Fälle der Zuwiderhandlung. Der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Direktion und die Beschwerde wegen Zuwiderhandlung gegen einen Übergabebefehl sind Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Fristen.
Wohin und innerhalb welcher Frist der Antrag zu stellen ist, ist anhand der vorgenommenen Maßnahme und der geltend gemachten Zuwiderhandlung zu prüfen. Eine einzige im Internet genannte Frist auf alle Streitigkeiten anzuwenden kann fehlerhaft sein. Die Beifügung des Übergabebefehls, der Zustellungen, Protokolle und Entscheidungen erleichtert die Prüfung. Ob eine Sanktion verhängt wird, hängt von der Beurteilung des zuständigen Gerichts ab.
Ändert sich das Sorgerecht von selbst?
Die Behauptung, der persönliche Umgang sei verhindert worden, überträgt das Sorgerecht nicht automatisch auf den anderen Elternteil. Eine Sorgerechtsänderung wird vom Gericht auf Grundlage des Kindeswohls und der konkreten Umstände geprüft. Den Vollzug der bestehenden Entscheidung zu verlangen und eine Sorgerechtsänderung zu verlangen sind unterschiedliche Anträge.
Anhaltende Verhinderung, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil und neue Umstände können für die Prüfung bedeutsam sein. Aus einer einzelnen Störung lässt sich jedoch kein sicheres Ergebnis ableiten. Der Antrag ist aktenangemessen zu fassen; ein Vollzugsproblem darf nicht mit der gesamten Betreuungsordnung des Kindes vermengt werden.
Wenn ein Annäherungsverbot oder eine Vertraulichkeitsanordnung besteht
Maßnahmen nach Gesetz Nr. 6284 und eine Umgangsentscheidung mit dem Kind können gemeinsam umzusetzen sein. Bestehende Schutzanordnungen sind der Antragsstelle vorzulegen; eine entsprechend sichere Übergabe und Kommunikation ist zu prüfen. Ein unmittelbares Zusammentreffen der Parteien ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Situationen wie die Offenlegung einer geschützten Anschrift oder das Bringen des Kindes zu einem Treffen mit Sicherheitsrisiko sollten nicht in Eigenregie gelöst werden. Neues Risiko oder unmittelbare Gefahr ist den zuständigen Stellen zu melden. Bei Bedarf an Nothilfe kann 112 genutzt werden.
Quellen und weiterführende Beiträge
Wesentliche Grundlagen dieses Beitrags sind Art. 41/A und folgende des Kinderschutzgesetzes Nr. 5395, die zugehörige Durchführungsverordnung sowie die Vorschriften des TMK zu Kindeswohl, Sorgerecht und persönlichem Umgang. Örtliche Antrags- und Kalenderangaben sind bei der zuständigen Stelle zu bestätigen.
