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Wer darf nicht heiraten? Ehemündigkeit und Ehehindernisse

MAKALEAile HukukuAv. Eray Karınca5 dk okuma

Im türkischen Zivilgesetzbuch gehören bestimmte Verwandtschaftsgrade, eine fortbestehende Ehe und eine die Ehe hindernde geistige Krankheit zu den Ehehindernissen. Alter, Urteilsfähigkeit und gegebenenfalls die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden für die Ehemündigkeit verlangt. Die Wartefrist der Frau nach einer früheren Ehe und Gesundheitsunterlagen werden gesondert geprüft.

Kurzantwort

Im türkischen Zivilgesetzbuch gehören bestimmte Verwandtschaftsgrade, eine fortbestehende Ehe und eine die Ehe hindernde geistige Krankheit zu den Ehehindernissen. Alter, Urteilsfähigkeit und gegebenenfalls die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters werden für die Ehemündigkeit verlangt. Die Wartefrist der Frau nach einer früheren Ehe und Gesundheitsunterlagen werden gesondert geprüft.

Ob ein Ehehindernis vorlag und welche Sanktion eine bereits geschlossene Ehe trifft, ist nicht dieselbe Frage. Manche Mängel erfordern die Vervollständigung des Antrags, andere können zur Nichtigkeitsklage führen. Diese Unterscheidung von Anfang an vermeidet Fehlschlüsse wie „ist die Trauung erfolgt, ist alles geheilt“ oder „fehlt ein Papier, besteht die Ehe überhaupt nicht“. Der Beitrag ist allgemeine Information, keine Entscheidung über einen Einzelfall.

Ab welchem Alter darf geheiratet werden?

Nach TMK Art. 124 dürfen Frau und Mann auf dem gewöhnlichen Weg nicht heiraten, bevor sie das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer siebzehn vollendet, aber noch nicht volljährig ist, braucht auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Wer achtzehn vollendet hat, urteilsfähig und nicht unter Vormundschaft steht, braucht keine elterliche Zustimmung.

In einer außergewöhnlichen Lage und aus einem besonders wichtigen Grund kann der Richter einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Ehe gestatten. Diese Ausnahme gilt nicht von selbst, weil die Familien einverstanden sind. Das Gericht muss die konkreten Umstände prüfen; unter diesem Artikel darf keine Ehebewilligung unter sechzehn erteilt werden.

Bei der Altersberechnung kommt es darauf an, ob der Geburtstag bereits liegt. „Im siebzehnten Lebensjahr stehen“ ist nicht dasselbe wie die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres. Eine Volljährigkeitserklärung beseitigt die besonderen Altersvoraussetzungen der Ehe nicht automatisch.

Was bedeuten Urteilsfähigkeit und Zustimmung des Vertreters?

Wer die Bedeutung und Folgen der Ehe nicht beurteilen kann, darf nicht heiraten. Die Zustimmung eines anderen ersetzt diesen persönlichen Willen nicht. Antragsformalitäten können in manchen Lagen durch einen Bevollmächtigten erledigt werden; die Abgabe des Ehewillens durch einen Vertreter ist etwas anderes. Bei der Trauung ist eine persönliche Erklärung erforderlich.

Für die Ehe Minderjähriger und unter Vormundschaft Stehender gelten TMK Art. 126–128. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne gerechtfertigten Grund, ist ein Antrag an das Gericht möglich. Die Zustimmung hebt jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen wie Alter und Urteilsfähigkeit auf.

Eine medizinische Diagnose und das Fehlen der Urteilsfähigkeit sind nicht dasselbe. Die Beurteilung ist personen- und zeitbezogen auf den Eheschluss. Allein aus dem Diagnosenamen oder daraus, dass jemand in Behandlung ist, lässt sich die Ehemündigkeit nicht sicher feststellen.

Welche Blutsverwandten dürfen nicht heiraten?

Nach TMK Art. 129 ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Geschwistern sowie zwischen Onkel, Tante, Großonkel oder Großtante und Nichten oder Neffen verboten. Halbgeschwister mit nur einem gemeinsamen Elternteil fallen ebenfalls unter die Geschwisterschaft. Das Verbot ist nicht auf Personen beschränkt, die im selben Haushalt aufgewachsen sind.

Die Gerade-Linie-Verwandtschaft endet nicht bei Eltern und Kindern; sie erfasst auch Großeltern und Enkel. Ein Fehler oder eine Lücke in den Personenstandsregistern hebt eine wirkliche Verwandtschaft nicht von selbst auf. Eine Berichtigung der Register kann gesondert in Betracht kommen.

Cousinen und Cousins fallen nicht unter das in diesem Artikel aufgezählte Eheverbot. Das bedeutet nicht, dass für jede solche Ehe alle übrigen Voraussetzungen erfüllt wären; Alter, Familienstand, Wille und Gesundheitsbedingungen werden weiterhin geprüft.

Besteht das Schwägerschaftsverbot nach der Scheidung fort?

Das Eheverbot zwischen einem Ehegatten und den Verwandten in gerader Linie des anderen Ehegatten besteht fort, auch wenn die Ehe, die die Schwägerschaft begründet hat, beendet ist. Die Ehe mit Mutter oder Vater des früheren Ehegatten wird nicht allein deshalb möglich, weil eine Scheidung erfolgt ist.

Es handelt sich nicht um ein unbegrenztes Verbot aller angeheirateten Verwandten. Maßgeblich ist die vom Gesetz für die gerade Linie begründete Beziehung. Die Ehe mit dem Geschwister des früheren Ehegatten ist daher anders zu beurteilen als die Ehe mit dessen Kind; in jedem Fall werden die Beendigung der früheren Ehe und die übrigen Voraussetzungen geprüft.

Steht Adoption der Ehe entgegen?

Zwischen Annehmendem und Angenommenem ist die Ehe verboten. Das Gesetz bezieht auch Ehen zwischen einem von ihnen und den Abkömmlingen oder dem Ehegatten des anderen in das Verbot ein. Es genügt nicht, nur auf das Fehlen biologischer Verwandtschaft zu achten.

Annahmebeschluss und Personenstandsregister sind für die Feststellung der Beziehung wichtig. Pflegefamilie, Betreuungsverhältnis und rechtlich begründetes Annahmeverhältnis sind nicht dieselben Institute. Im Antrag sollte neben der Bezeichnung der Beziehung auch der zugrunde liegende amtliche Akt bestimmt werden.

Darf heiraten, wer getrennt lebt oder dessen Scheidung anhängig ist?

Während eine bestehende Ehe fortbesteht, kann keine zweite Ehe geschlossen werden. Langes Getrenntleben, die Einreichung einer Scheidungsschrift oder ein erstinstanzliches Scheidungsurteil reichen für sich nicht aus. Für die Wiederverheiratung nach Scheidung kommt es auf Rechtskraft und Registereintrag an.

Das Verschwinden des früheren Ehegatten ermöglicht allein noch keine neue Trauung. Verschollenheitserklärung und Auflösung der Ehe sind verschiedene Gegenstände; die Auflösungsvoraussetzungen nach TMK Art. 131 werden geprüft. Zur Wirkung einer ausländischen Entscheidung in der Türkei können Eintragung, Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung erforderlich sein.

Wie gilt die dreihunderttägige Wartefrist?

TMK Art. 132 sieht für die Frau, deren Ehe beendet ist, eine Wartefrist von dreihundert Tagen vor. Bei der Scheidung knüpft der Beginn an die Rechtskraft an. Die Frist endet mit der Geburt; das Gericht hebt sie auf, wenn feststeht, dass keine Schwangerschaft aus der früheren Ehe besteht, oder wenn die früheren Ehegatten einander wieder heiraten wollen.

Ein Gesundheitsbericht und die gerichtliche Aufhebung der Frist sind nicht derselbe Akt. Bei der Trauungsanmeldung ist zu prüfen, ob die erforderliche Entscheidung und die Registereinträge vorliegen. Eine ohne Einhaltung der Wartefrist geschlossene Ehe ist nicht allein deshalb nichtig; TMK Art. 154 zieht diese Unterscheidung ausdrücklich.

Gesundheitsbericht und Ablehnung des Antrags

Nach TMK Art. 133 können Personen mit einer geistigen Krankheit heiraten, wenn ein amtliches Gutachten eines Gesundheitskollegiums ergibt, dass der Eheschließung kein medizinisches Hindernis entgegensteht. Auch die allgemeinen Gesundheitsunterlagen des Antrags müssen vorliegen. Fehlende Papiere und das tatsächliche Vorliegen einer die Ehe hindernden Krankheit sind verschiedene Lagen.

Stellt der Trauungsbeamte ein Hindernis oder einen Mangel fest, sollte der Ablehnungsgrund erfragt und geklärt werden, mit welcher Unterlage Abhilfe möglich ist. Gegen die Ablehnung besteht nach TMK Art. 138 der Weg zum Gericht. Frist und Zuständigkeit sind nach dem konkreten Akt zu prüfen.

  • Geburtsdatum und Familienstandsregister abgleichen.
  • Bei früherer Ehe Unterlagen zu Beendigung und Rechtskraft bereithalten.
  • Ist eine Entscheidung über Zustimmung oder Aufhebung der Wartefrist nötig, diese gesondert prüfen.
  • Blutverwandtschaft, Schwägerschaft und Annahmeverhältnis zutreffend bezeichnen.
  • Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Urkunden bei der Antragsstelle erfragen.

Quellen und weiterführende Beiträge

Wesentliche Grundlagen sind TMK Art. 124–138, 145 und 154. Erläuterungen der Direktion für Bevölkerung und Staatsangehörigkeit helfen bei den Antragsunterlagen; die rechtliche Beurteilung der persönlichen Lage erfolgt gesondert.

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Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

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