Was ist eine Schutz- oder Annäherungsverbot-Entscheidung?
Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen können für Gewaltopfer oder Personen mit Gewaltgefahr schützende und vorbeugende Maßnahmen angeordnet werden. Eine der häufigsten Maßnahmen ist das Annäherungsverbot.
Das Annäherungsverbot verpflichtet die Person, die Gewalt ausgeübt hat oder ausüben könnte, einen bestimmten Abstand zur Wohnung, zum Arbeitsplatz oder zu Orten einzuhalten, die das Opfer häufig aufsucht.
Fällt für das Annäherungsverbot eine Gebühr an?
Anträge beim Familiengericht oder bei der Staatsanwaltschaft nach dem Gesetz Nr. 6284 auf eine Maßnahme erfordern keine Gerichtsgebühr. Nach Artikel 20 des Gesetzes sind diese Anträge von Gebühren und Kosten befreit.
Wird der Antrag jedoch über einen Anwalt gestellt, können Anwaltsgebühren entstehen. Diese richten sich nach der Mindestgebührentabelle der Anwaltskammer und der Art der Sache.
Ist ein Beweis für das Annäherungsverbot erforderlich?
Bei einem Antrag auf Annäherungsverbot ist die Vorlage konkreter Beweise nicht zwingend. Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6284 bestimmt, dass Gewalt mit jedem Beweismittel – einschließlich der Aussage des Opfers – nachgewiesen werden kann.
Wegen der Dringlichkeit sehen Gericht oder Richter die Opferaussage oft als ausreichend für eine vorläufige Maßnahme an. Zeugenaussagen, ärztliche Berichte, Polizeiprotokolle oder Ton-/Bildaufnahmen stärken die Entscheidung dennoch.
- Aussage des Opfers über erlittene Gewalt
- Zeugenaussagen
- Gerichtsmedizinische oder Krankenhausberichte
- Polizei- oder Gendarmerieprotokolle
- Ton- und Bildaufnahmen
Dauer und Verstoß gegen das Annäherungsverbot
Ein Annäherungsverbot kann für höchstens sechs Monate erlassen werden. Vor Ablauf kann es bei Begründung verlängert werden. Bei Verstoß kann nach Artikel 6 des Gesetzes Nr. 6284 Zwangshaft verhängt werden.
Der Verstoß kann zudem eine Straftat nach Artikel 123 des türkischen Strafgesetzbuchs darstellen. Eine Ausfertigung sollte daher der nächsten Polizeidienststelle übergeben und jeder Verstoß sofort gemeldet werden.
