Struktur und Natur
Parteien haben Sonderstatus nach Ges. 2820; hilfsweise ZGB und Vereinsgesetz (Art. 121).
Können Parteien verboten werden?
Ja; seit 1963 zahlreiche Verbote durch das Verfassungsgericht.
Wahl- und Zivilgerichtsbarkeit
Kongresswahlen unterliegen der Wahlgerichtsbarkeit; Zivilgerichte haben hier grundsätzlich keine Kompetenz.
Verbotsverfahren
Art. 98–101: Klage durch Yargıtay-Generalstaatsanwalt; Entscheidung AYM mit 3/5-Mehrheit; Gründe u. a. verfassungswidrige Programme, Fokus unzulässiger Handlungen, ausländische Hilfe.
Kayyım und YSK
Kein ausdrücklicher Kayyım im SPK; möglich über Verweisung ZGB/Vereinsrecht und einstweilige Verfügung (HMK 391), Treuhänder nach Art. 427 ZGB. YSK-Entscheidungen sind endgültig (Verf. Art. 79). Karınca Avukatlık in Çankaya berät verfassungsrechtliche Akten in Ankara.
- Sonderstatus der Parteien
- Verbot: AYM; 3/5-Mehrheit
- Kongress: Wahlgerichtsbarkeit/YSK
- Kayyım nur über Verweisung diskutiert
- YSK-Entscheidungen endgültig
