Straftat und ehrloses Leben
Türkisches Zivilgesetzbuch Art. 163: Begeht ein Ehegatte eine entwürdigende Straftat oder führt er ein ehrloses Leben und ist ihm das Zusammenleben deshalb nicht zumutbar, kann der andere jederzeit auf Scheidung klagen.
Es handelt sich um relative, ermessensabhängige Gründe. Die Tat allein genügt nicht; die Ehe muss auch in einem nicht zumutbaren Maße erschüttert sein. In Ankara sind materielle Tatsache und Erschütterung gemeinsam darzulegen.
Muss die Straftat nach der Ehe begangen worden sein?
Nach Art. 163 muss die entwürdigende Straftat nach der Eheschließung begangen worden sein. Wer wissentlich trotz einer Vorehe-Tat heiratet, kann denselben Grund später oft nicht erfolgreich geltend machen.
Der 2. Zivilsenat des Yargıtay hat entschieden, dass die Klägerin die Vorehe-Tat kannte und die Scheidungsklage daher unberechtigt war.
Entscheidung des Yargıtay
Die Klage stützt sich auf die Straftat des Ehegatten. Vor der Ehe, als die Parteien zusammenlebten, wurde wegen Bemerkungen gegenüber der Klägerin ein Totschlag begangen; die Parteien heirateten, während der Beklagte dafür in Haft war. Die Klägerin heiratete wissentlich. Die Scheidungsklage sei unberechtigt; alle Revisionsrügen seien zurückzuweisen.
Yargıtay 2. HD — Esas: 1983/7991, Karar: 1984/7899, 16.10.1984.
In Ankara sind Art der Tat, Zeitpunkt, Kenntnis und Erschütterung der Ehe gemeinsam zu bewerten. Karınca Avukatlık in Çankaya empfiehlt, diese Elemente in Klageschrift und Beweisplan korrekt abzubilden.
- Relativer Grund: Ermessen + Erschütterung
- Tat muss nach der Ehe liegen
- Wissentliche Ehe trotz Vorehe-Tat schwächt die Klage
- Ehrloses Leben + Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
- Yargıtay 2. HD 1984/7899
