Straftaten und das Führen eines ehrlosen Lebens
Nach Artikel 163 des türkischen Zivilgesetzbuchs kann ein Ehepartner die Scheidung beantragen, wenn der andere einen ehrverletzenden Straftat begeht oder ein ehrloses Leben führt und es dem anderen nicht mehr zumutbar ist, die Ehe fortzusetzen. Diese Gründe sind relative Scheidungsgründe; das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Ehe grundlegend erschüttert ist.
Allein die Begehung einer Straftat oder das Führen eines ehrlosen Lebens reicht nicht aus. Der klagende Ehepartner muss nachweisen, dass diese Verhaltensweisen das eheliche Zusammenleben unzumutbar gemacht haben. In den Familiengerichten in Ankara werden sowohl die Beweisführung als auch die Erschütterung der Ehe gemeinsam bewertet.
Was bedeutet ein ehrloses Leben?
Kurzantwort: Ein ehrloses Leben umfasst fortwährende und zur Gewohnheit gewordene negative Verhaltensweisen, die gegen die allgemeine Moral und die Anforderungen der Ehe verstoßen. Diese Lebensweise muss so ausgeprägt sein, dass das Fortführen der Ehe für den anderen Ehepartner unzumutbar wird.
Hinweis: Ob ein ehrloses Leben vorliegt, wird im Einzelfall durch das Gericht entschieden. Im Verfahren müssen konkrete Beweise vorgelegt werden.
- Alkohol- oder Drogenabhängigkeit und dadurch ständiger Kontakt zu negativem Umfeld
- Betreiben oder Vermitteln von Prostitution
- Spielsucht mit Auswirkungen auf die Familienordnung
- Regelmäßige Beteiligung an illegalen Aktivitäten
- In der Gesellschaft als ehrlos geltende und zur Gewohnheit gewordene Verhaltensweisen
Beispiele für ein ehrloses Leben und Scheidung wegen Straftat
Beispiele für ein ehrloses Leben sind: regelmäßiges Ausgehen in das Nachtleben, Vernachlässigung familiärer Pflichten, das Gewohnheitsmäßigmachen gesellschaftlich missbilligter Verhaltensweisen oder Beteiligung an Prostitution oder ähnlichen Handlungen. Auch die Begehung einer ehrverletzenden Straftat kann nach Art. 163 ein Scheidungsgrund sein.
Damit eine Scheidung wegen Straftat oder ehrlosen Lebens möglich ist, müssen diese Verhaltensweisen nach der Eheschließung aufgetreten sein. Waren die Straftat oder der Lebensstil bereits vor der Ehe bekannt und vom anderen Ehepartner akzeptiert, können sie nicht als Scheidungsgrund angeführt werden.
- Begehung einer ehrverletzenden Straftat nach der Eheschließung (z.B. Diebstahl, Betrug, Prostitution)
- Lebensstil, der die Familienordnung stört und gesellschaftlichen Werten widerspricht
- Prostitution, dauerhafter Alkohol- oder Drogenkonsum
- Spielsucht mit wirtschaftlichen und seelischen Folgen
Ablauf, Voraussetzungen und häufige Irrtümer
Vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens müssen die Straftat oder das ehrlose Leben innerhalb der Ehe und nach Eheschließung erfolgt sein. Bei Antragstellung ist durch konkrete Beweise darzulegen, dass das eheliche Zusammenleben unzumutbar geworden ist.
Der klagende Ehepartner muss nachweisen, dass das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist und die Verhaltensweisen dauerhaft sind. In den Familiengerichten in Ankara können Zeugenaussagen, amtliche Dokumente oder Sozialberichte als Beweismittel dienen.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass ein einmaliges Fehlverhalten oder eine einmalige Straftat für die Scheidung ausreicht. Das Gericht prüft jedoch die Dauerhaftigkeit und die Auswirkungen auf die Ehe. Auch vor der Ehe bekannte Straftaten oder Lebensweisen können später nicht als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.
- Die Verhaltensweisen müssen nach der Eheschließung aufgetreten sein.
- Die Unzumutbarkeit der Ehe muss durch konkrete Beweise belegt werden.
- Einzelne Vorfälle reichen in der Regel nicht aus; es muss eine Dauerhaftigkeit vorliegen.
- Vor der Ehe bekannte Straftaten oder Lebensweisen sind kein Scheidungsgrund.
Entscheidung des Kassationshofs und Praxis in Ankara
In einer Entscheidung des 2. Zivilsenats des Kassationshofs wurde festgestellt, dass der Kläger von der vor der Ehe begangenen Straftat des Beklagten wusste und daher der Scheidungsantrag abgewiesen wurde. Auch in den Familiengerichten in Ankara wird bei Scheidungen nach Art. 163 verlangt, dass die Straftat oder das ehrlose Leben erst nach der Eheschließung begonnen hat und die Ehe grundlegend erschüttert ist.
In jedem Einzelfall werden Art der Straftat, Dauerhaftigkeit der Verhaltensweisen und deren Auswirkungen auf die Ehe detailliert geprüft. Es ist ratsam, vor Klageerhebung rechtlichen Rat einzuholen, um das Verfahren ordnungsgemäß zu gestalten.
- Relativer Grund: Liegt im Ermessen des Gerichts.
- Straftat oder ehrloses Leben müssen nach der Eheschließung begonnen haben.
- Vor der Ehe bekannte Verhaltensweisen sind kein Scheidungsgrund.
- Beweisführung ist in den Familiengerichten in Ankara besonders wichtig.
