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Armutsunterhalt ZGB 175: Unbefristet, Billigkeit und Aufhebung

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Was bedeutet Armutsunterhalt nach ZGB Art. 175? „Unbefristet“, Rechtsmissbrauch, Erwerbsfähigkeit und Aufhebung. Ankara Scheidungsanwalt.

Rechtsgrundlage des Armutsunterhalts (ZGB 175)

Art. 175 des türkischen ZGB rahmt den Armutsunterhalt klar. Der Ehegatte, der durch die Scheidung in Armut gerät, kann unbefristeten Unterhalt verlangen, sofern er nicht schwerer schuldhaft ist.

Zwei Voraussetzungen: reales Armutsrisiko durch die Scheidung und nicht schwereres Verschulden des Antragstellers. Oft zugunsten von Frauen zugesprochen, wird „unbefristet“ fälschlich als absolute Dauerhaftigkeit verstanden.

„Unbefristet“ ist keine Wahrsagererwartung

„Unbefristet“ entlastet den Richter von der Prognose, wann Armut endet — das ist unmöglich. Dem Sinn der Vorschrift nach kann der Unterhalt entfallen, sobald Armut wegfällt. Niemand soll vom Richter Wahrsagerei verlangen. Die Regelung folgt dem Schutz des Schwächeren im Familienrecht.

Wird Unterhalt zur Strafe? Lösung ist nicht Abschaffung

In Einzelfällen entfernt sich Armutsunterhalt vom sozialen Zweck: lebenslange „Strafe“ für den Zahler, entwerteter Betrag für den Empfänger. Die Lösung ist nicht die Abschaffung.

Statt Gesetzesänderung sollte die Rechtsprechung fallbezogen flexibler und billiger sein. Art. 175 und 176 erlauben dies; Art. 2 verbietet Rechtsmissbrauch und ungerechtfertigte Bereicherung.

Aufhebungsgründe und Fazit

Anwaltschaft, Richter und Höchstgericht sollten feststellen: Wer arbeiten kann, aber nur auf Unterhalt baut, oder Armut durch Schwarzarbeit vortäuscht, dem ist der Unterhalt aufzuheben, sobald echte Armut fehlt. Das dient der Billigkeit.

Kurz: Armutsunterhalt ist Ausgleich für Härte. Lösung ist nicht Ablehnung des Gesetzes, sondern richterliches Ermessen gegen Rechtsmissbrauch. In Ankara empfiehlt Karınca Anwaltskanzlei in Çankaya fallbezogene Prüfung für Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung.

  • ZGB 175: Armut + nicht schwereres Verschulden
  • Unbefristet ≠ absolut lebenslang; Aufhebung bei Wegfall der Voraussetzungen
  • Art. 176 und 2: Flexibilität und Rechtsmissbrauchsverbot
  • Erwerbsfähigkeit / Schwarzarbeit → Aufhebungsprüfung
  • Lösung: Billigkeit im Einzelfall, nicht Ablehnung des Gesetzes
YOKSULLUK NAFAKASITMK 175SÜRESIZ NAFAKANAFAKA KALDIRMAHAKKIN KÖTÜYE KULLANILMASIAILE HUKUKUANKARA AVUKATBOŞANMA AVUKATI
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