Kurzantwort
Eine im Ausland erfolgte Scheidung bedeutet nicht in jedem Fall, dass sich der türkische Personenstandsregistereintrag von selbst ändert. Unter den Voraussetzungen kann eine ausländische Entscheidung im Verwaltungswege in das Familienregister eingetragen werden; andernfalls kommen Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung in Betracht. Die Eintragung der Scheidung und die Durchsetzung von Unterhalt, Schadensersatz und kinderbezogenen Regelungen in der Türkei sind unterschiedliche Fragen.
Dieser Beitrag erläutert, welcher Weg zu prüfen ist und wie Unterlagen vorbereitet werden. Entscheidungsland, Entscheidungsart, Rechtskraft, Staatsangehörigkeit der Parteien und die umzusetzende Regelung können das Ergebnis ändern. Ohne Einsicht in die ausländische Entscheidung lässt sich nicht für alle derselbe Antragsweg empfehlen. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um die Beurteilung einer einzelnen Akte.
Unterschied zwischen Eintragung, Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Die Verwaltungseintragung ist der Weg nach Art. 27/A des Personenstandsgesetzes Nr. 5490 und der zugehörigen Verordnung, eine die Voraussetzungen erfüllende ausländische Entscheidung in das Familienregister einzutragen. Die Annahme, für jede ausländische Entscheidung sei eine Klage erforderlich, übersieht diese besondere Regelung.
Anerkennung betrifft die Annahme der Rechtskraft- oder Beweiskraftwirkung der ausländischen Entscheidung in der Türkei. Die Vollstreckbarerklärung (tenfiz) kommt in Betracht, wenn eine zu vollstreckende ausländische Regelung in der Türkei durchgeführt werden soll. Die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes Nr. 5718 über Internationales Privat- und Verfahrensrecht (MÖHUK) sind die wesentliche Grundlage dieser Unterscheidung.
Diese Begriffe können in derselben Akte für unterschiedliche Anträge bedeutsam sein. Die Eintragung der Eheauflösung im Register und die Beitreibung einer bestimmten Unterhaltsforderung in der Türkei sind nicht derselbe Antrag. Allein das Wort „Scheidung“ in der Überschrift der Entscheidung genügt nicht.
Für welche Entscheidungen kommt die Verwaltungseintragung in Betracht?
Entscheidungen ausländischer Gerichts- oder Verwaltungsbehörden über Scheidung, Nichtigkeit der Ehe, Aufhebung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe können unter die einschlägige Regelung fallen. Voraussetzungen wie Erlass durch die zuständige Stelle, Rechtskraft nach dem Recht des Entscheidungsstaates und das Fehlen eines offensichtlichen Verstoßes gegen den türkischen ordre public werden geprüft.
Antragsform und wer gemeinsam oder allein antragsberechtigt ist, sind nach dem geltenden Gesetz und der Verordnung zu bestimmen. Situationen wie die Ausländereigenschaft oder der Tod einer Partei können eigenen Regeln unterliegen. Verallgemeinerungen wie „der frühere Ehegatte kommt nicht, es gibt keinen Weg“ oder „jeder kann allein eintragen lassen“ sollten vermieden werden.
Wo wird der Antrag gestellt?
Anträge auf Verwaltungseintragung können über die zuständigen Auslandsvertretungen im Entscheidungsstaat oder über die durch Verordnung bestimmten Provinzdirektionen für Personenstand und Staatsangehörigkeit in der Türkei geprüft werden. Wohnsitz in der Türkei und die Antragsvoraussetzungen sind für die Bestimmung der zuständigen Stelle bedeutsam.
Es darf nicht angenommen werden, dass jede Kreispersonenstandsstelle diesen Vorgang in gleicher Weise erledigt. Vor dem Antrag sind die aktuelle Leistungsbeschreibung der Stelle, das Terminsverfahren und die Unterlagenliste zu prüfen. Die Dokumentenerläuterung eines Konsulats in einem Land lässt sich nicht unverändert auf eine Entscheidung aus einem anderen Land übertragen.
Welche Unterlagen sind für eine erste Prüfung vorzubereiten?
Sämtliche Seiten der ausländischen Entscheidung, ihre Anlagen und die Rechtskraftangaben sind gemeinsam zu prüfen. Allein eine kurze Zusammenfassung oder Übersetzung, die die Scheidung zeigt, kann andere Regelungen und die Zustellungslage verdecken.
Fehlende Unterlagen können später nachgereicht werden müssen; welche Unterlage erforderlich ist, sollte nicht geraten werden. Ein Abgleich mit der aktuellen Liste der Antragsstelle kann unnötige Übersetzungs- und Beglaubigungskosten vermindern.
- Eine ordnungsgemäße Ausfertigung der ausländischen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung.
- Ein Dokument oder Nachweis der Rechtskraft nach dem Recht des Entscheidungsstaates.
- Unterlagen zu den erforderlichen Beglaubigungs- oder Apostilleschritten.
- Eine ordnungsgemäße türkische Übersetzung und die erforderlichen Bestätigungen.
- Identitäts- oder Passangaben der Parteien; Unterlagen zur Staatsangehörigkeit.
- Eine für den Vorgang geeignete Vollmacht, wenn durch Bevollmächtigte gehandelt wird.
- Das einschlägige Antragsformular und weitere von der Stelle verlangte Unterlagen.
- Frühere Anträge oder Entscheidungen in der Türkei zu derselben Entscheidung, sofern vorhanden.
Warum sind Apostille und Übersetzung getrennte Vorgänge?
Die Apostille ist, soweit anwendbar, ein Schritt der Beglaubigung einer ausländischen öffentlichen Urkunde; sie bedeutet nicht, dass der Inhalt in der Türkei rechtlich anerkannt oder vollstreckbar wäre. Die türkische Übersetzung macht den Inhalt verständlich. Das eine ersetzt das andere nicht.
Verträge oder Befreiungen zwischen dem Ausstellungsstaat und der Türkei können die Beglaubigungspflicht beeinflussen. Wo das Apostillesystem nicht gilt, kann ein anderer Bestätigungsweg erforderlich sein. Ansätze wie „jede Urkunde braucht zwingend eine Apostille“ oder „eine notarielle Übersetzung genügt für alle Vorgänge“ sind unzutreffend.
Name, Geburtsdatum, Gerichtsaktenzeichen und Rechtskraftdatum sind in der Übersetzung besonders zu prüfen. Ein Buchstabenunterschied oder eine fehlende Seite kann die Zuordnung von Person und Entscheidung erschweren. Die Übersetzung muss Tenor und Anlagen der Entscheidung vollständig wiedergeben.
Wenn der frühere Ehegatte am Antrag nicht mitwirkt
Die Voraussetzungen der Antragstellung der Parteien bei der Verwaltungseintragung und die Fälle, die einen einseitigen Antrag erlauben, sind nach der geltenden Regelung zu prüfen. Ob die Parteien gleichzeitig anwesend sein müssen und die Bedingungen getrennter Anträge sind nicht dieselbe Frage. Staatsangehörigkeit und Tod sind für diese Prüfung bedeutsam.
Dass der Verwaltungsweg nicht nutzbar ist, bedeutet nicht, dass die ausländische Entscheidung in der Türkei keinerlei Wirkung entfalten könne. Die Voraussetzungen einer Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsklage werden gesondert geprüft. Anschrift der Gegenseite und Zustellungsmöglichkeiten können im Klageverfahren bedeutsam sein; ist die Anschrift unbekannt, ist dies von Anfang an anzugeben.
Welche Fragen werden in der Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsklage geprüft?
MÖHUK Art. 50 und folgende regeln die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile; Art. 58 die Anerkennung. Rechtskraft, ausschließliche Zuständigkeit türkischer Gerichte, ordre public und das Recht auf Verteidigung können geprüft werden. Die Voraussetzungen von Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind nicht dieselben.
Ob der Gegenseite ordnungsgemäß zugestellt und Verteidigungsmöglichkeit gewährt wurde, kann besonders bedeutsam sein. Die Prüfung in der Türkei bedeutet nicht, das ausländische Scheidungsverfahren in jeder Hinsicht neu zu führen; gesetzliche Voraussetzungen und erhobene Einwände werden dennoch geprüft. Das sachlich und örtlich zuständige Gericht bestimmt sich nach der Art des Antrags.
Werden Unterhalt und Schadensersatz mit der Eintragung beigetrieben?
Die Eintragung der Scheidung im Personenstandsregister macht nicht von selbst alle geldwerten Leistungen der ausländischen Entscheidung in der Türkei vollstreckbar. Wird Unterhalt oder Schadensersatz beigetrieben, sind die Art der Regelung, die Notwendigkeit der Vollstreckbarerklärung und anwendbare völkerrechtliche Übereinkommen gesondert zu prüfen.
Währung der Forderung, Fälligkeit, aufgelaufene Zeiträume und bereits geleistete Zahlungen sind in einer gesonderten Aufstellung darzulegen. Ein im Ausland bereits beigetriebener Betrag sollte in der Türkei nicht erneut verlangt werden. Allein anhand der Scheidungsurkunde ohne Zahlungsaufstellung eine Gesamtforderung zu bestimmen ist nicht zuverlässig.
Sorgerechts- und Umgangsregelungen
Die Umsetzung kinderbezogener Regelungen in der Türkei unterscheidet sich von der bloßen Eintragung des Personenstands. Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes, Umfang der Entscheidung, völkerrechtliche Übereinkommen und das Kindeswohl können für die Prüfung bedeutsam sein. Die rechtlichen Folgen, ein Kind von einem Land in ein anderes zu bringen, sind gesondert zu prüfen.
Die Berichtigung des Registereintrags verleiht keine unbegrenzte Befugnis zu Auslandsreisen, Wohnsitzwechsel oder Kindesherausgabe. Kindesentführung, Sorgerecht und Umgang können erforderlichenfalls eigene Antragswege erfordern. Dieser Beitrag ersetzt diese besonderen Verfahren nicht.
Personenstandseintrag und Vorbereitung einer neuen Ehe
Nach dem erforderlichen Verfahren zur ausländischen Entscheidung in der Türkei ist der Personenstand im Register zu prüfen. Für das Scheidungsdatum kann das Rechtskraftdatum der ausländischen Entscheidung bedeutsam sein; es darf nicht mit dem Verfahrensdatum verwechselt werden. Fehler oder Lücken im Eintrag sind über die zuständige Stelle zu berichtigen.
Für eine neue Ehe werden neben dem Personenstand die Ehefähigkeit und weitere gesetzliche Voraussetzungen geprüft. Vor Festlegung eines neuen Trauungsdatums ist die Kontrolle von Eintrag und Unterlagen nützlich. Allein die Vorlage einer Übersetzung der ausländischen Entscheidung beseitigt nicht alle Ehehindernisse.
Beispielsituation und Schlusskontrolle
Angenommen, die ausländische Entscheidung enthält hypothetisch sowohl die Scheidung als auch monatlichen Unterhalt. Das erste Ziel sei, im Register nicht als verheiratet zu erscheinen; das zweite, unbezahlten Unterhalt beizutreiben. Für beide Ziele können zunächst dieselben Unterlagen nötig sein; Rechtsweg und Prüfungsumfang können sich jedoch unterscheiden.
Im Antragsdossier sollten die Ziele getrennt geschrieben werden: Personenstandseintragung, Umsetzung einer geldwerten Regelung oder eine kinderbezogene Anordnung. So wird verhindert, dass nach Abschluss nur eines Schritts die gesamte Entscheidung als umgesetzt gilt. Der Weg einer realen Akte bestimmt sich durch gemeinsame Prüfung von Entscheidung und geltendem Recht.
Quellen und weiterführende Beiträge
Wesentliche Grundlagen sind Art. 27/A des Gesetzes Nr. 5490, die Verordnung über die Eintragung ausländischer Entscheidungen in das Personenstandsregister und MÖHUK Art. 50–59 des Gesetzes Nr. 5718. Auf Land und Antrag anwendbare völkerrechtliche Übereinkommen sind gesondert zu prüfen.
