Kurzantwort
Nichtigkeit ist die gerichtliche Ungültigerklärung der Ehe wegen eines gesetzlichen Mangels, der bei der Trauung vorlag. Eine fortbestehende andere Ehe sowie bestimmte Mängel der Ehemündigkeit und Verwandtschaft sind absolute Nichtigkeitsgründe; vorübergehender Verlust der Urteilsfähigkeit, ein Irrtum der gesetzlichen Art, Täuschung oder Drohung können relative Nichtigkeitsgründe sein. Nicht jede unglückliche Ehe oder unvollständige Anmeldung führt zur Nichtigkeit.
Die Scheidung beendet eine wirksam entstandene Ehe aus den gesetzlichen Scheidungsgründen; die Nichtigkeit betrifft einen Mangel im Ursprung der Ehe. Ob ein später bekannt gewordener Umstand schon bei der Trauung vorlag, wer klagen kann und welche Frist gilt, ist daher gesondert zu prüfen. Der Beitrag ist allgemeine Information, keine Entscheidung über einen Einzelfall.
Welche Gründe der absoluten Nichtigkeit gibt es?
TMK Art. 145 nennt vier Kernlagen: ein Ehegatte war bei der Trauung bereits verheiratet, ein dauernder Mangel der Urteilsfähigkeit, eine die Ehe hindernde geistige Krankheit und verbotene Verwandtschaft zwischen den Ehegatten. Diese Gründe werden nach den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft.
Ein Fehler im Personenstandsregister und eine wirklich fortbestehende andere Ehe sind nicht dasselbe. Ebenso ist nicht jedes Gesundheitsproblem eine die Ehe hindernde geistige Krankheit. Registerangaben zum Trauungsdatum und nötigenfalls eine fachliche Beurteilung sind maßgeblich.
Bei verbotener Verwandtschaft kommen neben der Blutsverwandtschaft die im Gesetz genannten Schwägerschafts- und Annahmeverhältnisse in Betracht. Der Satz „wir sind verwandt“ reicht nicht; es muss dargelegt werden, über welche Personen die Beziehung genau besteht.
Wer kann die Klage auf absolute Nichtigkeit erheben?
Nach TMK Art. 146 erhebt der Staatsanwalt die Klage von Amts wegen; auch interessierte Personen können klagen. „Interessiert“ bedeutet nicht, dass jedermann aus bloßer Neugier oder Ablehnung in eine Ehe eingreifen darf. Ein rechtliches Interesse muss dargelegt werden.
TMK Art. 147 begrenzt das Klagerecht in manchen Punkten. Nach Beendigung der Ehe sind die amtswegige Klage des Staatsanwalts und der Antrag Interessierter auf Feststellung der Nichtigkeit unterschiedlich geregelt. Auch bei später erlangter Urteilsfähigkeit oder Besserung der Krankheit gilt eine besondere Regel, wer klagen kann.
Ist die frühere Ehe der bereits verheirateten Person vor dem Nichtigkeitsurteil beendet und der andere Ehegatte der zweiten Ehe gutgläubig, kann der gesetzliche Schutz eingreifen. Die Feststellung eines Mangels am Anfang bedeutet daher nicht, dass jeder Fall zum selben Ergebnis führt.
In welchen Fällen kann relative Nichtigkeit verlangt werden?
Ein Ehegatte, der bei der Trauung vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren hatte, kann nach TMK Art. 148 die Aufhebung verlangen. Es wird geprüft, ob der vorübergehende Zustand den Ehewillen wirklich beeinflusst hat. Nicht jedes Leiden vor oder nach der Trauung fällt unter diesen Artikel.
TMK Art. 149 erfasst die irrtümliche Zustimmung, obwohl die Ehe oder die Person nicht gewollt war, sowie den Irrtum über eine Eigenschaft von solcher Bedeutung, dass ihr Fehlen das Zusammenleben unerträglich machen würde. Nicht jede spätere Enttäuschung ist ein Irrtum der gesetzlichen Art.
Dass ein Ehegatte Erwartungen nicht erfüllt, Streit in der Beziehung oder Reue nach der Ehe ist für sich kein relativer Nichtigkeitsgrund. Wie der Sachverhalt den gesetzlichen Grund erfüllt und warum er den Trauungszeitpunkt betrifft, muss konkretisiert werden.
Wie werden Täuschung und Drohung beurteilt?
Für die Nichtigkeit ist Täuschung ein anderer Begriff als alltägliche Untreue. TMK Art. 150 erfasst die durch Täuschung über Ehre und Ansehen des Ehegatten bewirkte Zustimmung sowie das Verschweigen einer Krankheit, die für die Gesundheit des Klägers oder seiner Abkömmlinge eine schwere Gefahr bildet. Nicht jede unrichtige Angabe ist automatisch Aufhebungsgrund.
Ehebruch nach der Trauung wird vor allem nach den Scheidungsvorschriften beurteilt. Bei der Behauptung, ein vor der Trauung liegender Umstand sei verschwiegen worden, muss gesondert dargelegt werden, welche gesetzliche Täuschungsvoraussetzung vorliegt. Der Satz „ich wurde getäuscht“ erklärt diese zwei verschiedenen Rechtswege nicht.
Nach TMK Art. 151 kann die durch Drohung mit einer sehr nahen und schweren Gefahr für Leben, Gesundheit oder Ehre der Person oder eines Angehörigen bewirkte Zustimmung Aufhebungsgrund sein. Vorhandensein und Schwere eines familiären Drucks werden am konkreten Fall geprüft; freier Wille, Sicherheit und Beweislage sind gemeinsam zu betrachten.
Wie laufen die Sechsmonats- und die Fünfjahresfrist?
TMK Art. 152 knüpft den Aufhebungsantrag des Ehegatten wegen relativer Nichtigkeit an sechs Monate ab Kenntnis des Grundes oder ab Wegfall der Furchtwirkung und in jedem Fall an fünf Jahre ab der Eheschließung. Die Fristbeginne sind nicht dieselben; der Kalender ist getrennt aufzustellen.
Diese Fristen auf alle Fälle der absoluten Nichtigkeit anzuwenden ist unrichtig. Ebenso knüpft die Fünfjahresfrist der Scheidung wegen Ehebruchs an die Tat an, während hier das Datum der Eheschließung maßgeblich ist. Ähnliche Zahlen in verschiedenen Rechtsinstituten bedeuten nicht dieselben Anknüpfungspunkte.
Das Datum der Kenntnis sollte belegt werden. Ein unbestimmter Verdacht kann von der Kenntnis eines rechtlich erheblichen Umstands verschieden sein. Bei der Klagevorbereitung können Trauungsdatum, Kenntnisdatum, Ende der Furcht und Antragstag in getrennten Zeilen ausgewiesen werden.
Was gilt, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlte?
Hat ein Minderjähriger oder unter Vormundschaft Stehender ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geheiratet, steht nach TMK Art. 153 dem gesetzlichen Vertreter ein Klagerecht zu. Spätere Volljährigkeit, Wegfall der Vormundschaft oder eine gesetzlich bezeichnete Schwangerschaft können das Ergebnis des Aufhebungsantrags beeinflussen.
Dieser Punkt ist nicht wie eine relative Nichtigkeitsklage des Ehegatten wegen Irrtums oder Drohung zu behandeln. Wer geklagt hat, welcher Zustimmungsmangel vorlag und welche Wirkung spätere Entwicklungen haben, wird gesondert geprüft. Ein Verstoß gegen die Altersvoraussetzung darf ebenfalls nicht mit einer fertigen Formel erklärt werden.
Welche Mängel sind für sich kein Nichtigkeitsgrund?
Nach TMK Art. 154 ist die Eheschließung der Frau ohne Einhaltung der Wartefrist für sich kein Nichtigkeitsgrund. TMK Art. 155 bestimmt außerdem, dass die Nichtbeachtung anderer Formvorschriften bei einer vor dem zuständigen Beamten geschlossenen Ehe für sich keine Nichtigkeit bewirkt. Das bedeutet nicht, dass alle Verfahrensregeln unwichtig wären.
Das Fehlen der Entstehungselemente der Ehe ist etwas anderes als ein Mangel einer bestehenden Ehe. Allein eine religiöse Zeremonie begründet zivilrechtlich keine Ehe. Nichtbestehen, absolute und relative Nichtigkeit dürfen daher nicht vertauscht werden.
Ehe und Kinder bis zur Entscheidung
Nach TMK Art. 156 entfaltet eine nichtige Ehe bis zur richterlichen Entscheidung die Wirkungen einer gültigen Ehe. Niemand darf aufgrund eigener Einschätzung „die Trauung war ohnehin ungültig“ erneut heiraten. Rechtskraft und die Berichtigung der Personenstandsregister bleiben wichtig.
TMK Art. 157 schützt die Stellung der Kinder; ein Nichtigkeitsurteil hebt ihre Rechte nicht auf. Für Sorgerecht und persönlichen Umgang sowie für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehegatten werden die einschlägigen Scheidungsvorschriften und die Regeln des guten Glaubens geprüft. Vermögen, Unterhalt und Schadensersatz lassen sich nicht allein mit dem Satz lösen, die Ehe sei aufgehoben.
Quellen und weiterführende Beiträge
Wesentliche Grundlagen sind TMK Art. 142 und 145–160. Bei der Klagevorbereitung sollten Trauungsregister, Gesundheitsbeurteilungen, einschlägige Zustimmungen und rechtmäßige Beweise zum Zeitpunkt der Kenntnis gemeinsam geprüft werden.
