Kurzantwort
Allein die Kenntnis der Ehe und das Eingehen einer Beziehung begründen keine immaterielle Schadensersatzhaftung gegenüber dem betrogenen Ehegatten. Die Entscheidung der Großen Vereinigungsversammlung der Rechtsprechung des Kassationshofs vom 6. Juli 2018, E.2017/5, K.2018/7, folgt dieser Unterscheidung. Begeht die dritte Person zusätzlich eine selbstständige, das Persönlichkeitsrecht unmittelbar angreifende Handlung, können die Voraussetzungen des Schadensersatzes gesondert geprüft werden.
Diese Frage ist nicht mit einem Schadensersatzanspruch gegen den untreuen Ehegatten aus Anlass der Scheidung zu verwechseln. Die Treuepflicht zwischen den Ehegatten und Ansprüche nach TMK Art. 174 beruhen auf anderen rechtlichen Grundlagen als die allgemeine deliktische Haftung der dritten Person.
Wen trifft die Treuepflicht?
TMK Art. 185 regelt die Pflicht der Ehegatten, einander treu zu bleiben. Parteien der Ehegemeinschaft sind die Ehegatten. Eine dritte Person wird nicht schon dadurch Partei derselben aus der Ehe folgenden Pflicht, dass sie mit einem Ehegatten eine Beziehung eingeht.
Diese Unterscheidung leugnet nicht den Kummer des betrogenen Ehegatten. Für die rechtliche Haftung müssen neben dem Gefühl der Beeinträchtigung die weiteren vom Gesetz verlangten Merkmale vorliegen. Die moralische Kritik eines Verhaltens zeigt nicht, dass in jedem Fall eine Schadensersatzschuld gegenüber einer bestimmten Person entsteht.
Die Behauptung „er oder sie wusste von der Ehe“ bedeutet daher nicht für sich, dass die allgemeinen Schadensersatzvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kenntnis kann Beziehung und Zusammenhang erklären; sie tritt nicht automatisch an die Stelle einer selbstständigen Persönlichkeitsverletzung.
Was hat die Vereinigungsentscheidung von 2018 geklärt?
Die Entscheidung behebt eine Divergenz dazu, ob der andere Ehegatte gegen eine dritte Person, die in Kenntnis der Ehe mit einem Ehegatten zusammenlebte, immateriellen Schadensersatz richten kann. Das Ergebnis ist für ein allein auf die Mitwirkung an der Untreue gestütztes Begehren ablehnend. Eine andere rechtswidrige Handlung behandelt die Entscheidung gesondert.
Deshalb bedeutet die Annahme von Schadensersatz in einer älteren Entscheidung nicht, dass derselbe Ansatz in der aktuellen Sache gilt. Datum der Entscheidung, Lage vor oder nach der Vereinigungsentscheidung und die Frage, ob der Vorgang wirklich nur in der Beziehung bestand, sind zu prüfen.
Gegenstimmen oder Zusammenfassungen früherer Entscheidungen im Text dürfen nicht wie das Ergebnis der Versammlung wiedergegeben werden. Nur einige Sätze aus einem Suchergebnis zu lesen, kann hier besonders irreführen. Begründung und Tenor sind zusammen zu lesen.
Welche selbstständigen Handlungen sind gesondert zu prüfen?
Beleidigung des betrogenen Ehegatten durch die dritte Person, Offenlegung privater Angaben, Verletzung der Wohnung oder ein sonstiger unmittelbarer Angriff auf Persönlichkeitswerte erfordern eine andere Bewertung. Dann ist Grundlage des Anspruchs nicht allein die Beziehung mit einer verheirateten Person.
Bei der Behauptung, private Bilder einer Person seien ohne Einwilligung veröffentlicht worden, werden etwa Art des Bildes, die teilende Person, der Zugangsumfang und die Rechtswidrigkeit untersucht. Die Beziehung erkennbar zu machen und private Daten des Betroffenen zu verbreiten, ist nicht dieselbe Handlung.
Stets sind Handlung, Schaden, Kausalität und die anwendbaren Haftungsvoraussetzungen darzulegen. Die Behauptung eines selbstständigen Angriffs bedeutet nicht dessen Beweis. Kontext der Äußerungen, Identität der Veröffentlichung und Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen sind ebenfalls wesentlich.
Genügt die Behauptung vorsätzlicher Schädigung allein?
TBK Art. 49/2 enthält eine Regelung zur vorsätzlichen Schädigung eines anderen durch eine sittenwidrige Handlung. Diese Vorschrift ist jedoch keine allgemeine Ausnahme, die jeden Dritten, der in Kenntnis der Ehe eine Beziehung eingeht, automatisch haftbar macht. Die vorgetragene besondere Handlung und der Schädigungsvorsatz müssen konkretisiert werden.
Eine persönliche Schlussfolgerung der Art „man wollte mich kränken“ ist von rechtlich beweisbaren Tatsachen zu trennen. Allein mit dem Hinweis auf Kenntnis der Ehe und Fortsetzung der Beziehung wird das Ergebnis der Vereinigungsentscheidung nicht überwunden. Die Andersartigkeit des Vorgangs ist durch rechtliche Merkmale und Beweise darzutun.
Kann vom untreuen Ehegatten Schadensersatz verlangt werden?
Nach TMK Art. 174 kann der nicht oder weniger schuldige Ehegatte, dessen bestehende oder erwartete Interessen durch die Scheidung beeinträchtigt werden, materiellen Schadensersatz verlangen. Bilden die scheidungsursächlichen Vorgänge einen Angriff auf das Persönlichkeitsrecht, kann auch immaterieller Schadensersatz in Betracht kommen. Verschulden und übrige Voraussetzungen werden gesondert geprüft.
Adressat dieser Ansprüche ist der andere Ehegatte. Eine selbstständige Deliktsklage gegen eine dritte Person und die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung sind verschieden. Mehrere Streitigkeiten um dieselben Vorgänge bedeuten nicht, dass alle vor demselben Gericht und aus demselben Rechtsgrund entschieden werden.
Für die Höhe gibt es keinen universellen Tarif. Schwere des Vorgangs, Lage der Parteien und Billigkeit werden gewürdigt. Feste Betragsangaben der Art „bei Untreue ergibt sich dieser Schadensersatz“ ersetzen keine zuverlässige Aktenprüfung.
Wird die dritte Person Partei des Scheidungsverfahrens?
Das Scheidungsverfahren findet zwischen den Ehegatten statt. Die Person, mit der die Beziehung behauptet wird, wird nicht schon durch diese Behauptung Beklagte der Scheidungssache. Namensnennung in den Beweisen oder die Erwägung einer Zeugenvernehmung wegen des Sachzusammenhangs sind von der Parteistellung zu unterscheiden.
Bei einem Schadensersatzanspruch aus selbstständigem Delikt der dritten Person kommt in der Regel das allgemein zuständige Zivilgericht in Betracht; Zuständigkeit und Gerichtsstand richten sich nach der Art des Anspruchs. Bestehen die Voraussetzungen einer Strafanzeige, ist das ein gesondertes Verfahren. Ehebruch allein bildet nicht den Straftatbestand einer Anzeige.
Welche Trennung ist bei der Beweisvorbereitung nötig?
Beweise für das Bestehen der Beziehung und Beweise für einen unmittelbaren Angriff der dritten Person sind getrennt abzulegen. Ein gemeinsames Foto betrifft etwa die erste Überschrift, eine an die Person gerichtete Beleidigungsnachricht kann für die zweite wesentlich sein. Jedes Dokument ist mit Angabe der gestützten Behauptung vorzulegen.
Daten, Absenderangaben und Kontext vorhandener Nachrichten und Beiträge sind zu sichern. Unbefugter Zugriff auf ein fremdes Konto oder die Preisgabe privater Daten in sozialen Medien wird nicht allein durch den Bedarf an Beweisen rechtmäßig. Die Vorlage bei Gericht und die öffentliche Verbreitung sind verschieden.
- Bestimmen Sie die als unmittelbare Persönlichkeitsverletzung vorgetragene Handlung.
- Trennen Sie Beweise zur Beziehungsbehauptung und zum selbstständigen Angriff.
- Halten Sie die Daten von Handlung und Kenntnis fest.
- Belegen Sie gegebenenfalls Gesundheitskosten oder einen anderen konkreten Schaden.
- Prüfen Sie Anträge gegen den Ehegatten und gegen die dritte Person getrennt.
Fristen und Wahl des Antrags
Bei Deliktsansprüchen sind die kenntnisabhängige Zweijahres- und die handlungsabhängige Zehnjahresverjährung nach TBK Art. 72, soweit die Voraussetzungen vorliegen, zusammen mit einer etwaigen Strafverjährung zu prüfen. Die einjährige Frist des TMK Art. 178 für Ansprüche aus der Beendigung der Scheidung ist eine andere Regelung.
Die sechsmonatige und fünfjährige Ausschlussfrist der Scheidung wegen Ehebruchs auf alle Schadensersatzansprüche gleich anzuwenden, ist nicht zutreffend. Die Fristberechnung erfolgt, nachdem feststeht, gegen wen, wegen welcher Handlung und aus welchem Rechtsgrund vorgegangen wird.
Quellen und weiterführende Beiträge
Grundlagen sind TMK Art. 174, 178, 185; TBK Art. 49, 58 und 72 sowie die YİBBGK-Entscheidung E.2017/5, K.2018/7. Der Entscheidungstext ist unten mit einer zugänglichen Kopie angegeben.
