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Welche Rechte außer der Scheidung können im Scheidungsverfahren verlangt werden?

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Im Scheidungsverfahren können vorläufige Maßnahmen zu Unterkunft und Unterhalt, die Betreuungsordnung der Kinder, Sorgerecht, Umgang, Unterhalt und bei Vorliegen der Voraussetzungen materieller und immaterieller Schadensersatz in Betracht kommen. Güterstand, Schmuck- und Haushaltsforderungen erfordern eine gesonderte Prüfung von Antrag und Verfahren. Das Scheidungsurteil berechnet und erledigt nicht von selbst alle finanziellen Rechte.

Kurzantwort

Im Scheidungsverfahren können vorläufige Maßnahmen zu Unterkunft und Unterhalt, die Betreuungsordnung der Kinder, Sorgerecht, Umgang, Unterhalt und bei Vorliegen der Voraussetzungen materieller und immaterieller Schadensersatz in Betracht kommen. Güterstand, Schmuck- und Haushaltsforderungen erfordern eine gesonderte Prüfung von Antrag und Verfahren. Das Scheidungsurteil berechnet und erledigt nicht von selbst alle finanziellen Rechte.

Am hilfreichsten ist die Unterscheidung zwischen Maßnahmen während des Verfahrens und Rechten nach Rechtskraft der Scheidung. Daneben unterscheiden sich Gegenstände, die das Gericht von Amts wegen beachtet, von Anträgen, die einen ausdrücklichen Parteiantrag voraussetzen. Die Formel „ich will die Scheidung und alle meine Rechte“ schafft nicht für jeden Antrag hinreichende Klarheit. Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Information und ersetzt keine einzelfallbezogene Beratung.

Welche vorläufigen Maßnahmen sind während des Verfahrens möglich?

Nach TMK Art. 169 trifft das Gericht mit Erhebung der Scheidungs- oder Trennungsklage von Amts wegen die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu Unterkunft und Unterhalt der Ehegatten, zur Vermögensverwaltung sowie zu Betreuung und Schutz der Kinder. Eine klare Angabe von Bedarf und aktuellen Umständen erleichtert eine passende Entscheidung.

Vorläufige Nutzung der gemeinsamen Wohnung, Prozessunterhalt und bei welchem Elternteil das Kind während des Verfahrens bleibt, können in diesem Rahmen geprüft werden. Die vorläufige Regelung bedeutet nicht, dass am Ende der Scheidung alle Rechte in derselben Weise bestimmt werden. Ändern sich Bedarf oder Einkommen, kann eine Änderung der Maßnahme beantragt werden.

Wohnungsnutzung und Eigentum am Grundbuch sind verschieden. Ein Recht, während des Verfahrens im Haus zu bleiben, bedeutet keine Übertragung der Immobilie. Mietvertrag, Schutz der Familienwohnung und Eigentumsansprüche sind nach ihren eigenen Voraussetzungen zu behandeln.

Für wen wird Prozessunterhalt verlangt?

Während des Verfahrens kann Prozessunterhalt für den Unterhalt des Ehegatten und der Kinder in Betracht kommen. Bedarf, Einkommen, Ausgaben und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden geprüft. Das Scheidungsverschulden ist beim Prozessunterhalt nicht allein bestimmende Voraussetzung; solange das Verfahren läuft, geht es um die Deckung des Grundbedarfs.

Dass ein Ehegatte arbeitet, zeigt nicht in jedem Fall, dass kein Bedarf besteht. Auskömmlichkeit des Einkommens, Miete, Betreuungspflichten und sonstige Ausgaben sind wichtig. Ebenso sollten bekannte Quellen und Behördenunterlagen gezeigt werden, statt von einem angenommenen hohen Einkommen der Gegenseite auszugehen.

Im Antrag ist zu trennen, für wen, in welcher Höhe und aufgrund welcher Bedürfnisse Unterhalt verlangt wird. Bei mehreren Kindern können Alter und Bedarf unterschiedlich sein. Bereits gezahlte Beträge und andere bestehende Entscheidungen sollten mitgeteilt werden, damit für denselben Zeitraum keine unklare Rechnung entsteht.

Welche Voraussetzungen hat der Armutsunterhalt?

Nach TMK Art. 175 kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Armut fallen wird und dessen Verschulden nicht schwerer wiegt, vom anderen Ehegatten Armutsunterhalt im Verhältnis zu dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangen. Verschulden der unterhaltspflichtigen Person ist keine Voraussetzung. Dieser Antrag unterscheidet sich vom Prozessunterhalt während des Verfahrens.

Die Armutsbewertung reduziert sich nicht allein darauf, ob ein regelmäßiges Gehalt vorhanden ist. Tatsächliches Einkommen, Vermögen, notwendige Ausgaben und Unterhaltsmöglichkeiten sind bedeutsam. Der Antrag muss ausdrücklich gestellt werden; Betrag und Grundlagen sind zu erläutern.

Unterhaltsart, Beginn und ein etwaiger Erhöhungsantrag für spätere Jahre sind zu trennen. Ändern sich die Verhältnisse später, können Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung gesondert in Betracht kommen. Es darf nicht angenommen werden, dass jede Unterhaltsart denselben Dauer- und Beendigungsregeln unterliegt.

Unterhalt und Betreuungskosten für das Kind

Der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht belassen wird, trägt nach seinen Kräften zu Betreuungs- und Bildungskosten des Kindes bei. Bei der Festsetzung des Beitragsunterhalts werden Bedarf des Kindes und wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern geprüft. Unterhalt ist keine Belohnung, die ein Elternteil gegenüber dem anderen erringt.

Schule, Fahrdienst, Gesundheit und besonderer Betreuungsbedarf können belegt werden. Der für das Kind verlangte Betrag und der eigene Lebensbedarf des Ehegatten sind getrennt zu schreiben. Anträge zur Behandlung außergewöhnlicher Ausgaben müssen durchführbar und verständlich sein.

Der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ist nicht Gegenleistung für Unterhaltszahlungen. Nichtzahlung begründet kein Recht, den Umgang einseitig zu sperren. Ein Umgangsproblem setzt die Unterhaltspflicht ebenso wenig von selbst aus.

Sorgerecht und Umgang

Grundmaßstab des Sorgerechts ist das Kindeswohl. Betreuungsordnung, Sicherheit, Bildung, Möglichkeiten der Eltern und gegebenenfalls eine sachverständige Untersuchung werden berücksichtigt. Schwereres Verschulden eines Ehegatten in der Scheidung bedeutet nicht schon, dass das Sorgerecht nicht erlangt werden kann.

Beim Umgangsantrag sind Tage, Stunden, Ferien und der Alltag des Kindes zu bedenken. Unbestimmte Formeln wie „sieht das Kind, wann er oder sie will“ können im Streit keine durchführbare Lösung bieten. Besteht ein Sicherheitsrisiko, sind Begründung und geeignete Maßnahme gesondert anzugeben.

Die Ansicht des Kindes kann mit alters- und reifeangemessenen Methoden berücksichtigt werden. Die Einigung der Eltern hebt die Pflicht des Gerichts, das Kindeswohl zu beachten, nicht auf. Das Kind darf nicht zum Mittel des Streits zwischen Erwachsenen werden.

Materieller und immaterieller Schadensersatz

Nach TMK Art. 174 ist materieller Schadensersatz der Anspruch des schuldlos oder weniger schuldig gewordenen Ehegatten, dessen bestehende oder erwartete Interessen durch die Scheidung beeinträchtigt wurden. Beim immateriellen Schadensersatz wird geprüft, ob die scheidungsursächlichen Ereignisse einen Angriff auf Persönlichkeitsrechte darstellen. Die Voraussetzungen beider Anträge sind getrennt darzulegen.

Materieller Schadensersatz ist nicht dasselbe wie die Güterteilung. Immaterieller Schadensersatz ist auch nicht automatische Folge jeder Scheidung. Welches Ereignis welches Interesse oder welchen Persönlichkeitswert beeinträchtigt hat, das Verschulden der Gegenseite und der verlangte Betrag sind zu konkretisieren.

Für die Höhe gibt es keinen auf alle Akten angewandten festen Tarif. Verhältnisse der Parteien und Art der Ereignisse werden geprüft. Es darf nicht angenommen werden, das Gericht werde von Amts wegen alle nicht beantragten Schadenspositionen festsetzen.

Güterteilung, Schmuck und Hausrat

Die Auseinandersetzung des Güterstands ist kein selbsttätiger Anhang der Scheidung. Erwerbszeitpunkte, Finanzierung, Behauptung persönlichen Vermögens und Schulden erfordern eine gesonderte Rechnung. Auch bei Anknüpfung an die Scheidungsakte können gesonderte Klage, Abtrennung und Gebührenprüfung in Betracht kommen; Rechtskraft kann abzuwarten sein.

Bei Schmuck- und Sachanträgen ist zu erläutern, welche Sache wem gehört, wer sie innehat und was verlangt wird. Unbestimmte Formeln wie „all mein Schmuck“ oder „die Sachen im Haus“ können Beweis und Vollstreckung erschweren. Art, Menge und Übergabeangaben sind wichtig.

Werden diese Rechte im Scheidungsprotokoll geregelt, sind allgemeine Verzichtsklauseln zu prüfen. Ein Recht vorzubehalten und darauf zu verzichten sind verschieden. Rechte von Banken, Grundbuch und Dritten ändern sich nicht automatisch durch die Einigung der Ehegatten.

Schutz, Vermögenssicherung und sonstige Anträge

Bei Gewalt oder Drohung können Maßnahmen nach Gesetz Nr. 6284 gesondert beantragt werden. Das Scheidungsverfahren ist keine Voraussetzung dieses Schutzes. Näherungsverbot, Unterlassen belästigender Kommunikation und andere Maßnahmen werden nach dem konkreten Bedarf beurteilt.

Droht durch Übertragung eines Vermögensgegenstands Gefahr für eine Forderung, können einstweilige Verfügung und einschlägige Güterstandsvorschriften geprüft werden. Zu schützendes Recht, Gegenstand und Risiko sind aufzuzeigen. Die Erhebung der Scheidungsklage friert nicht von selbst das gesamte Vermögen des Ehegatten ein.

Verfahrenskosten, Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen und ein Antrag nach TMK Art. 173 auf Fortführung des Namens des früheren Ehegatten können je nach Bedarf ebenfalls in Betracht kommen. Voraussetzungen und Verfahren unterscheiden sich; die gesamte Standardliste sollte nicht jeder Akte beigefügt werden.

Wann sind Anträge zu stellen?

Die Vorlage von Anträgen und Beweisen unterliegt Verfahrensregeln. Klageschrift, Erwiderung und etwaige Widerklage sind zu Beginn zu prüfen. Dass einige Anträge später gestellt werden können, bedeutet nicht, dass alle Rechte unbegrenzt oder bedingungslos vorbehalten sind.

TMK Art. 178 regelt eine einjährige, an die Rechtskraft anknüpfende Verjährung für Klagerechte aus der Beendigung der Ehe durch Scheidung. Diese Frist pauschal auf Güterstand, Schmuck und jede andere Forderung anzuwenden, ist nicht zutreffend. Rechtsgrund jedes Antrags und sein eigenes Fristenregime sind zu bestimmen.

Quellen und weiterführende Beiträge

Grundlagen sind TMK Art. 169, 173–178, 182, 194, 202 und folgende; die Vorschriften der HMK zu Antrag, Beweis und vorläufigem Rechtsschutz sowie Gesetz Nr. 6284.

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Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

Welche vorläufigen Maßnahmen sind während des Verfahrens möglich?+

Nach TMK Art. 169 trifft das Gericht mit Erhebung der Scheidungs- oder Trennungsklage von Amts wegen die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu Unterkunft und Unterhalt der Ehegatten, zur Vermögensverwaltung sowie zu Betreuung und Schutz der Kinder. Eine klare Angabe von Bedarf und aktuellen Umständen erleichtert eine passende Entscheidung.

Für wen wird Prozessunterhalt verlangt?+

Während des Verfahrens kann Prozessunterhalt für den Unterhalt des Ehegatten und der Kinder in Betracht kommen. Bedarf, Einkommen, Ausgaben und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden geprüft. Das Scheidungsverschulden ist beim Prozessunterhalt nicht allein bestimmende Voraussetzung; solange das Verfahren läuft, geht es um die Deckung des Grundbedarfs.

Welche Voraussetzungen hat der Armutsunterhalt?+

Nach TMK Art. 175 kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Armut fallen wird und dessen Verschulden nicht schwerer wiegt, vom anderen Ehegatten Armutsunterhalt im Verhältnis zu dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verlangen. Verschulden der unterhaltspflichtigen Person ist keine Voraussetzung. Dieser Antrag unterscheidet sich vom Prozessunterhalt während des Verfahrens.

Wann sind Anträge zu stellen?+

Die Vorlage von Anträgen und Beweisen unterliegt Verfahrensregeln. Klageschrift, Erwiderung und etwaige Widerklage sind zu Beginn zu prüfen. Dass einige Anträge später gestellt werden können, bedeutet nicht, dass alle Rechte unbegrenzt oder bedingungslos vorbehalten sind.