Kurzantwort
Bei Scheidung wegen Ehebruchs oder Lebensnachstellung kann das Gericht den Anteil des schuldigen Ehegatten am Überschuss nach Billigkeit herabsetzen oder aufheben. Diese Möglichkeit nach TMK Art. 236/2 wirkt nicht von selbst und bedeutet nicht, dass der schuldige Ehegatte sämtliche Güter verliert. Rechtsgrund der Scheidung, geltender Güterstand und Art der geltend gemachten Forderung sind gemeinsam zu prüfen.
Die Alltagswendung „der untreue Ehegatte bekommt kein Vermögen“ weitet diese Regelung zu weit aus. Das Gesetz schafft keine allgemeine Sanktion, die alle Eigentumsrechte oder alle Forderungen beseitigt. Im Mittelpunkt steht der Teilhabesatz am Überschuss im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Was sind Überschuss und Teilhabeforderung?
Im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung werden Eigenvermögen und Errungenschaft jedes Ehegatten getrennt. Der Überschuss wird unter Berücksichtigung der Errungenschaftsschulden, des Ausgleichs und hinzuzurechnender Werte berechnet. Im gesetzlichen System werden die gegenseitigen Teilhabeforderungen der Ehegatten bewertet; eine Verrechnung kann eintreten.
Diese Rechnung bedeutet nicht die hälftige Teilung jedes während der Ehe erworbenen Gegenstands im Grundbuch oder tatsächlich. Hinsichtlich einer auf einen Ehegatten eingetragenen Immobilie kann der andere eine Geldforderung haben; deren Höhe hängt von Erwerbszeit, Finanzierungsquelle und Schulden ab.
Herabsetzung oder Aufhebung nach TMK Art. 236/2 setzt zuerst die Feststellung dieses rechtlichen Bodens voraus. Solange unklar ist, welcher Güterstand gilt oder welche Werte in die Rechnung eingehen, lässt sich das Ergebnis nicht allein aus dem Verschulden berechnen.
Bei welchen Scheidungsgründen gilt sie?
Das Gesetz nennt besonders die Scheidung wegen Ehebruchs und wegen Lebensnachstellung. Ehebruch ist in TMK Art. 161, Lebensnachstellung in Art. 162 geregelt. Nicht jede Untreuebehauptung ist eine wegen Ehebruchs ergangene Scheidungsentscheidung, nicht jedes Gewaltgeschehen gilt als Lebensnachstellung.
Besonders schweres oder ehrverletzendes Verhalten steht ebenfalls in Art. 162; der Wortlaut des Art. 236/2 nennt jedoch besonders die Lebensnachstellung. Die Regelung in demselben Artikel bedeutet nicht, dass diese Gründe für das güterrechtliche Ergebnis völlig gleich sind.
Die Feststellung schweren Verschuldens eines Ehegatten bei Scheidung wegen allgemeiner Zerrüttung genügt für sich nicht zur unmittelbaren Anwendung dieser Sonderregel. Die Wirkung schweren Verschuldens auf Unterhalt oder Schadensersatz kann nach anderen Voraussetzungen geprüft werden. Die Grenzen der Sonderregelung für das güterrechtliche Ergebnis sind zu wahren.
Warum ist der Rechtsgrund der Scheidungsentscheidung wichtig?
Im Güterstandsverfahren werden Tenor und tragender Grund der Scheidungsentscheidung geprüft. Die Verwendung des Wortes Ehebruch in der Klageschrift und die Entscheidung des Gerichts auf Scheidung wegen Ehebruchs sind nicht dasselbe. Die bloße Erwähnung eines treuwidrigen Verhaltens in der Entscheidung führt nicht automatisch zum Ergebnis des Art. 161.
Deshalb ist zu Beginn der Scheidungssache zu prüfen, auf welche besonderen oder allgemeinen Gründe die Vorgänge gestützt werden. Ein später im Güterausgleich erstrebtes Ergebnis lässt sich nicht unabhängig von der rechtlichen Qualität der rechtskräftigen Scheidungsentscheidung aufbauen.
Auch in der einvernehmlichen Scheidung hat der bloße Satz „es gab Untreue“ im Protokoll nicht von selbst dieselbe Wirkung wie eine Scheidung wegen Ehebruchs. Vermögensabreden im Protokoll werden nach ihrem eigenen Umfang und ihren Wirksamkeitsvoraussetzungen geprüft. Weite Verzichtsklauseln können zusätzlich Rechte gefährden.
Wird der Anteil stets vollständig aufgehoben?
TMK Art. 236/2 gibt dem Gericht die Befugnis zu einer Billigkeitsprüfung. Die gesetzliche Möglichkeit der „Herabsetzung oder Aufhebung“ bedeutet nicht, dass in jeder geeigneten Sache zwingend ein Nullanteil zuzusprechen ist. Das Gericht muss anhand der konkreten Umstände zu einem begründeten Ergebnis gelangen.
Es gibt keinen festen Prozentsatz und keinen in allen Akten geltenden Einheitssatz. Lage der Parteien, Art der Vorgänge und die Auseinandersetzungsrechnung können Teil der rechtlichen Erörterung sein. Ein in einer anderen Sache festgesetzter Satz bildet kein fertiges Ergebnis für den neuen Streit.
Bei der Antragstellung sollte statt nur „er oder sie ist schuldig, also kein Vermögen“ erläutert werden, auf welche Regelung welcher Anspruch gestützt wird. Tatsächliche und rechtliche Gründe eines Herabsetzungs- und eines vollständigen Aufhebungsbegehrens müssen erkennbar sein.
Was gilt für Eigenvermögen und andere Forderungen?
Vor der Ehe vorhandene oder durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Güter können regelmäßig als Eigenvermögen gelten. Hinsichtlich ihrer Erträge und der an ihre Stelle tretenden Werte wird weiter unterschieden. Das eigene Eigenvermögen des schuldigen Ehegatten geht nicht allein wegen des Verschuldens in das Eigentum des anderen über.
Wertsteigerungsanteil, Beitragsanteil, Schmuckforderung und Eigentumsanspruch sind nicht dasselbe Institut. Die Regelung des TMK Art. 236/2 zum Teilhabeanteil am Überschuss löscht diese Forderungen nicht automatisch. Grundlage und Zeitraum jeder Forderung sind gesondert zu prüfen.
Die Übertragung eigenen Erbgeldes in eine auf den anderen Ehegatten erworbene Immobilie und die Geltendmachung einer Teilhabeforderung aus mit Arbeitseinkommen in der Ehe erworbenem Wert können unterschiedliche Rechnungen ergeben. Allein wer im Grundbuch steht oder wer in der Scheidung als schuldig galt, beantwortet nicht alle Fragen.
Wie wird der Güterstandszeitraum bestimmt?
Eheschließungsdatum, ein etwaiger Güterstandsvertrag und die Zeiträume vor und nach dem 1. Januar 2002 sind zu prüfen. Ein Wechsel des gesetzlichen Güterstands bedeutet nicht, dass auf die gesamte Vergangenheit jeder Ehe eine einzige Rechnung anzuwenden ist. Zahlungen zu verschiedenen Zeiten auf dieselbe Immobilie können gesonderte Bedeutung haben.
Beim durch Scheidung beendeten Güterstand gilt nach TMK Art. 225 das Klageerhebungsdatum. Das Verhältnis der Auseinandersetzungsrechnung zur rechtskräftigen Scheidungsentscheidung und der Bewertungszeitpunkt sind jedoch andere Fragen. Der am Klageerhebungstag sichtbare Marktwert darf nicht in jedem Fall als endgültige Rechnung unterstellt werden.
Wie wird ein Antrag vorbereitet?
Die Auseinandersetzung des Güterstands ist kein automatischer Anhang der Scheidung. Der Anspruch ist ordnungsgemäß geltend zu machen; Gebühren und Streitwert sind zu prüfen. Auch bei Verbindung mit der Scheidungssache erfordert er meist eigene Rechnung und Prüfung; die Rechtskraft der Scheidung kann eine Vorfrage sein.
Zur Akte gehören neben Scheidungsentscheidung und Rechtskraftnachweis auch Erwerbs- und Finanzierungsunterlagen. Es ist darzulegen, auf welchen Teil der Teilhaberechnung sich das Herabsetzungs- oder Aufhebungsbegehren richtet. Lässt sich kein bestimmter Betrag berechnen, sind die verfügbaren Verfahrenswege gesondert zu prüfen.
- Daten der Eheschließung und der Scheidungssache.
- Tenor, Begründung und Rechtskraftangaben der Scheidung.
- Ein etwaiger Güterstandsvertrag.
- Grundbuch-, Fahrzeug- und Gesellschaftsanteilsunterlagen.
- Kreditraten, Anzahlung und Kontobewegungen.
- Unterlagen über Erb- oder Schenkungsherkunft.
- Gesonderte Liste der Forderungen außerhalb der Teilhabeforderung.
Was ist bei Gefahr der Vermögensverschiebung möglich?
Gesetzliche Schutz- und Rechnungsregeln sind bei Übertragungen zu prüfen, die die Auseinandersetzungsforderung gefährden können. Für eine einstweilige Maßnahme müssen Gut und Risiko konkretisiert werden; ein unbegründetes unbegrenztes Hemmnis über das gesamte Vermögen des Ehegatten ist keine geeignete Vorbereitung.
Hinzuzurechnende Werte und bestimmte Ansprüche gegen Dritte unterliegen besonderen, an Datum und Zweck der Übertragung geknüpften Voraussetzungen. Die Ehebruchsbehauptung tritt nicht an deren Stelle. Übertragung auf Dritte, Haftung Dritter und Teilhabesatz zwischen den Ehegatten sind getrennte Überschriften.
Quellen und weiterführende Beiträge
Grundlagen sind TMK Art. 161–162, 202, 218–241 und besonders Art. 236/2. Dieser Beitrag ersetzt keine Teilungsrechnung; er zielt darauf, Scheidungsgrund und Art der geltend gemachten Forderung zu trennen.
