
Kann von einer am Ehebruch beteiligten dritten Person Schadensersatz verlangt werden?
Allein die Kenntnis der Ehe und das Eingehen einer Beziehung begründen keine immaterielle Schadensersatzhaftung gegenüber dem betrogenen Ehegatten. Die Entscheidung der Großen Vereinigungsversammlung der Rechtsprechung des Kassationshofs vom 6. Juli 2018, E.2017/5, K.2018/7, folgt dieser Unterscheidung. Begeht die dritte Person zusätzlich eine selbstständige, das Persönlichkeitsrecht unmittelbar angreifende Handlung, können die Voraussetzungen des Schadensersatzes gesondert geprüft werden.
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