
Können Verlobungsgeschenke nach dem Ende der Verlobung zurückverlangt werden?
Endet die Verlobung aus einem anderen Grund als der Eheschließung, können ungewöhnliche Geschenke zurückverlangt werden. Nach TMK Art. 122 betrifft dieses Recht Geschenke der Verlobten und der im Gesetz genannten Angehörigen an den anderen Verlobten. Die Rückgabe hängt in der Regel nicht vom Verschulden ab; für Ansprüche aus der Beendigung der Verlobung ist außerdem eine einjährige Verjährung zu beachten.
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